Diese Aufgabe hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 03.07.2019 auf die Fahne geschrieben und kam zu dem Ergebnis, dass unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken noch kein Frühstück darstellen. Welche Bedeutung die Definition einer Mahlzeit für die Besteuerung haben kann und wie der Arbeitgeber Speis und Trank arbeitsrechtlich „richtig“ gewährt, stellen wir Ihnen in unserem heutigen Blogbeitrag aus der Serie „New Work Tax & Labour“ vor.

Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass aufgrund der veränderten Essgewohnheiten ein Kaffee (to go) und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes Brötchen als Frühstück anzusehen sei. Dem erteilte der BFH in einem kürzlich zu entschiedenen Fall eine Absage. Der Streit um die Definition eines der Gegenwart angepassten Frühstücks begründete sich in der Frage danach, ob ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit der Gestellung von Backwaren und Heißgetränken während der Arbeitszeit einen steuerpflichtigen Arbeitslohn zuwendet.

Was war geschehen?

Im vom BFH zu beurteilenden Ausgangsfall stellte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern sowie Gästen und Kunden arbeitstäglich Backwaren ohne Belag unentgeltlich zur Verfügung. Darüber hinaus konnten sich die Arbeitnehmer – aber auch die Gäste und Kunden – an einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Vorrangiges Ziel des Arbeitgebers war es, in der täglichen Pausenzeit die Kontaktpflege und stellenübergreifende Problemlösung im Unternehmen zu fördern und ein gutes Arbeitsklima zu schaffen. Die Pausenzeit wurde dabei als Arbeitszeit vergütet. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Gestellung von Backwaren und Heißgetränken an Arbeitnehmer als steuerbarer Arbeitslohn zu beurteilen sei.

Gestellung von Mahlzeiten als Arbeitslohn

Zum steuerbaren Arbeitslohn zählen neben dem Barlohn auch Sachbezüge, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Ein solcher Sachbezug kann insbesondere auch in der Beköstigung der Arbeitnehmer bestehen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er an die Arbeitnehmer arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind.

Eine kostenlose Überlassung von Backwaren und Heißgetränken zum sofortigen Verzehr stellt zwar für Arbeitnehmer einen Vorteil dar. Dieser war nach Ansicht des BFH jedoch keine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis, sah er in der Gestellung einzelner Lebensmittel lediglich nicht steuerbare Aufmerksamkeiten zur Schaffung eines guten Arbeitsklimas.

Backwaren und Heißgetränke sind noch keine Mahlzeit 

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ausschließlich Backwaren und Heißgetränke unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich nicht um eine Mahlzeit, wie sie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen darstellt, die grundsätzlich zu Arbeitslohn führen würde. 

Der BFH führte im Einklang mit dem Finanzgericht aus, dass nach der Verkehrsanschauung für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks ein Aufstrich oder Belag hinzutreten muss. Die Art der Brötchen ist dabei ohne Bedeutung. 

Hinweise für die Praxis: arbeitsrechtliche Bindung vermeiden

Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis aus zweierlei Sicht erfreulich. Neben der Gestellung von Backwaren als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten kann der Arbeitgeber im Übrigen die Sachbezugsfreigrenze von EUR 44,00 nutzen.

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie schnell die Gewährung von Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer ein zentrales Thema einer Lohnsteuer-Außenprüfung werden kann. Grundsätzlich ist bei der Gewährung von Aufmerksamkeiten Vorsicht geboten. Das vorliegende Urteil schafft jedoch Klarheit bei der Gestellung von Backwaren und Heißgetränken. Damit dürften auch Berliner oder Franzbrötchen steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Auch in Bezug auf Obstkörbe und weitere Aufmerksamkeiten dürfte das Urteil zwecks Abgrenzung zu einer Mahlzeit relevant sein.

Arbeitsrechtlich sollte der Arbeitgeber bei der Bereitstellung von Essen und Getränken sorgfältig vorgehen, um eine dauerhafte Bindung gegenüber den Arbeitnehmern zu vermeiden. Freiwillig bleibt eine solche Leistung nur dann, wenn der Arbeitgeber bei der Gestellung zugleich erklärt, die Leistung sei freiwillig. Er sollte diesen Hinweis schriftlich erteilen und sich von den Arbeitnehmern jeweils gegenzeichnen lassen. Dann verhindert er eine sog. betriebliche Übung und kann die Leistung in Zukunft auch wieder einstellen.

Autoren: Melanie Weist, Stefanie Dietrich, Greta Groffy

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Hinweis:

Dieser Blogbeitrag erscheint in der fachübergreifenden Reihe „New Work: Tax & Labour“, die gemeinsam von unseren arbeitsrechtlichen und steuerlichen Beratern betreut wird.

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