Keine Aufwendungen des Arbeitnehmers könnten wohl privater veranlasst sein, als die Aufwendungen für den privaten Wohnraum. Angespannte Wohnungsmärkte und Wohnraumknappheit treiben die Mietpreise gerade in Ballungsgebieten massiv in die Höhe. In Zeiten eines gesteigerten Interesses der Mitarbeiterbindung durch Nettolohnoptimierungen sind Arbeitgeber gefordert, steuerliche Rahmenbedingungen und rechtliche Gestaltungsoptionen aufeinander abzustimmen.

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seinen Wohnraum zählen grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Vorteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen daher grundsätzlich steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Wohnraumüberlassung
Bei der arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Beurteilung einer unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Wohnraum, ist die Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer von der Überlassung einer Unterkunft zu unterscheiden. Während für die Überlassung einer Unterkunft der amtliche Sachbezugswert Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug ist, sind die Mietvorteile bei der Überlassung einer Wohnung mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen (ortsüblichen Mieten) zu bewerten. Nunmehr sieht der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 einen neuen Bewertungsabschlag ausschließlich für die Überlassung von Mitarbeiterwohnungen vor. Der Ansatz eines Sachbezugs für eine zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als EUR 25,00 je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt. Auf die Eigentümereigenschaft des Arbeitgebers kommt es hierbei nicht an, sodass auch vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen künftig begünstigt sein sollen.

Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2019 sieht daneben die Einführung einer Steuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen vor. Ziel des Konzeptes „Wohnen für Hilfe“ soll die Unterstützung von Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen mit Sozialbindung sein.

Liegt zwischen einem Wohnraumgeber und einem Wohnraumnehmer danach ein Dienstverhältnis vor, hat der Wohnraumgeber grundsätzlich die steuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Die Wohnraumüberlassung führt beim Wohnraumnehmer grundsätzlich zu Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der neuen Steuerbefreiungsvorschrift sollen die Wohnung oder Unterkunft sowie die übliche Verpflegung des Wohnraumnehmers steuerfrei gestellt werden, sofern weitere gewährte Geldleistungen oder Sachbezüge EUR 450,00 im Kalendermonat nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung erfolgt allerdings nur, wenn die überlassene Unterkunft oder Wohnung in einem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung des Wohnraumgebers steht.

Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung ist eine zusätzliche Anwendung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG beim Wohnraumgeber jedoch ausgeschlossen.

Gehen Wohnraumgeber und Wohnraumnehmer ein Beschäftigungsverhältnis ein, sind darüber hinaus die besonderen arbeits- sowie mietrechtlichen Regelungen und insbesondere die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu beachten. Der Mindestlohnanspruch kann nicht über den Sachbezug der Wohnraumüberlassung erfüllt werden. Je nachdem, ob der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich verpflichtet wurde, die Wohnung zu beziehen, oder aber eine Auswahl hatte, gelten unterschiedliche Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten.

Nettolohnoptimierung vs. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Erzielt ein Arbeitgeber Gewinneinkünfte, so können Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer verbilligten Wohnraumüberlassung ungekürzt abzugsfähig sein. Hingegen kann eine verbilligte Wohnraumüberlassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Kürzung des Werbungskostenabzugs bewirken. Der Bundesrat (vgl. BR-Drucks. 356/1/19 vom 10.9.2019) fordert nun, diese Ungleichbehandlung für Arbeitgeber zu beseitigen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses eine Wohnung verbilligt überlassen. Eine Wohnraumvermietung an eigene Auszubildende soll kraft Gesetz als entgeltlich gelten, sodass Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zukünftig ungekürzt zum Ansatz kommen sollen.

Autoren: Dr. Christian Hoppe, Stefanie Dietrich

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Hinweis:
Dieser Blogbeitrag erscheint in der fachübergreifenden Reihe „New Work: Tax & Labour“, die gemeinsam von unseren arbeitsrechtlichen und steuerlichen Beratern betreut wird.

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