Der Trend zur E-Mobilität setzt sich fort. Ob E-Roller, E-Scooter, E-Autos, Pedelecs/E-Bikes oder gar E-Skateboards – Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Qual der Wahl. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu E-Autos und Pedelecs/E-Bikes bieten neben der Incentive-Wirkung deutliche finanzielle Anreize. Folgende Hinweise sollte der Arbeitgeber bei der Umsetzung beachten.
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei „Gehaltserhöhung“
Während ein sog. Pedelec (Pedal Electric Cycle) ein Fahrrad mit Elektromotor ist, der beim Treten unterstützt, wird ein sog. E-Bike ausschließlich per Drehgriff gesteuert. Sofern das Pedelec/E-Bike zusätzlich zum Arbeitsentgelt ohne arbeitnehmerseitige Kostenbeteiligung zur Privatnutzung bereitgestellt wird, ist der geldwerte Vorteil der Überlassung steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Unter die Steuerbefreiung fallen neben den Pedelecs/E-Bikes auch „klassische“ Fahrräder. Die steuerliche Regelung, die zunächst bis Ende 2021 befristet war, soll nun bis Ende 2030 verlängert werden. Der Arbeitgeber muss jedoch darauf achten, dass das Pedelec/E-Bike nicht verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet wird (Pedelecs mit Motorenunterstützung von über 25 km/h Geschwindigkeit oder E-Bikes gänzlich ohne Pedalunterstützung und mit mehr als 6 km/h Geschwindigkeit).
Geldwerter Vorteil: Bruttolistenpreismethode mit 0,5 %
Bei solchen „Kraftfahrzeugen“, d. h. auch beim E-Auto, und bei einem Pedelec/E-Bike unter Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist der geldwerte Vorteil für die Versteuerung und Verbeitragung gemäß der Bruttolistenpreismethode mit 0,5 % anzusetzen. Dies bedeutet eine Halbierung gegenüber einem Nicht-E-Auto als Dienstwagen. Der Arbeitnehmer wird in den meisten Fällen einen Anteil der Kosten für das Pedelec/E-Bike oder das E-Auto übernehmen: Solche Zuzahlungen, nicht jedoch der Barlohnverzicht durch Entgeltumwandlung, mindern den geldwerten Vorteil (bis auf null Euro). Auch diese Regelung soll voraussichtlich bis zum 31.12.2030 verlängert werden.
Vorteile auch bei Barlohnverzicht (Gehaltsumwandung)
Aber auch bei dem Modell Barlohnverzicht im Wege der Entgeltumwandlung ergibt sich für den Arbeitnehmer eine günstige Auswirkung, da er auf den umgewandelten Entgeltanteil weniger Steuern und Sozialabgaben zahlt: Der private Nutzungsanteil ist ausschließlich mit 0,5 % gemäß der Bruttolistenpreismethode zu versteuern und zu verbeitragen. Darüber hinaus ist übrigens das Aufladen der Pedelcs/E-Bikes (nicht im verkehrsrechtlichen Sinne) im Betrieb aus Billigkeitsgründen nicht als geldwerter Vorteil anzusehen und damit nicht steuer- oder beitragspflichtig. Die Werbungskostenpauschale kann der Arbeitnehmer bei Pedelecs/E-Bikes trotzdem ansetzen; es erfolgt keine Anrechnung.
Leasing mit Kaufoption
Üblicherweise schließt der Arbeitgeber Leasingverträge mit sog. Full-Service-Anbietern ab. Es besteht nach Beendigung des Leasings eine Kaufoption für den Arbeitnehmer, z. B. zum Restwert von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises. Erwirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Leasingzeit das Pedelec/E-Bike bzw. das Fahrrad, so ist der Preisvorteil als Arbeitslohn zu versteuern und zu verbeitragen. Der geldwerte Vorteil ist in diesem Fall mit 40 % der auf volle EUR 100,00 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzusetzen, gemindert um die Zahlungen des Arbeitnehmers. Arbeitgeber, die selbst Pedelecs/E-Bikes herstellen, können für einen sogenannten „Personaleinkauf“ einen Rabattfreibetrag in Höhe von EUR 1.080,00 nutzen.
Arbeitsrechtliche Gestaltungshinweise
Der Arbeitgeber sollte darauf achten, dass er – wie übrigens bei dem klassischen Dienstwagen auch – einen gesonderten Überlassungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließt. Er sollte sich genau bestimmte Widerrufsvorbehalte für die Überlassung einräumen. Auch die Rechtslage bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte geregelt werden: Der Arbeitgeber muss bedenken, dass er den Arbeitnehmer nicht wirksam dazu verpflichten kann, nach Herausgabe des privat genutzten Pedelecs/E-Bikes oder E-Autos die Leasingraten weiter zu tragen.
Bei einem E-Auto muss, sofern die Reichweite der betrieblichen Ladestation nicht ausreicht, eine Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers errichtet werden: Hier müssen die Eigentumsverhältnisse und die Kostentragung gesondert geregelt werden.
Auch arbeitsschutz- und compliancerechtlich sind beim E-Auto und beim Pedelec/E-Bike im verkehrsrechtlichen Sinne die gleichen Vorschriften wie beim Dienstwagen zu beachten: Es hat z. B. eine jährliche UVV-Prüfung (Unfall-Verhütungs-Vorschrift) zu erfolgen und die Führerscheine müssen regelmäßig kontrolliert werden. Ein Fuhrparkmanagement, bei dem einzelne Arbeitgeberpflichten gezielt auf Arbeitnehmer übertragen werden, ist unerlässlich.
Sonderabschreibung bei Elektrolieferfahrzeugen
Neben den steuerlichen Anreizen für Arbeitnehmer sieht der Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (Jahressteuergesetz 2019) auch einen Anreiz für Unternehmer vor. Der neu geschaffene § 7c EStG-E ermöglicht eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung für neue Elektrolieferfahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen. Die Sonderabschreibung kann neben der normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Autoren: Stefanie Dietrich, Greta Groffy, Caren Paulsen
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Hinweis:
Dieser Blogbeitrag erscheint in der fachübergreifenden Reihe „New Work: Tax & Labour“, die gemeinsam von unseren arbeitsrechtlichen und steuerlichen Beratern betreut wird.