+++ Update vom 14.04.2020 +++
Gemeinnützige Organisationen mit umfangreichen Leistungsangeboten im Zweckbetrieb und Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen sollten prüfen, ob sie an den Corona-Soforthilfe-Programmen der öffentlichen Hand teilnehmen können. Für Non-Profit-Organisationen, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Hamburg haben und sich aktuell aufgrund der Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten befinden, besteht beispielsweise die Möglichkeit am Hamburger Corona Soforthilfe Programm (HCS) teilzunehmen.
- Hamburger Corona Soforthilfe
- Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (Schreiben vom 9. April 2020)
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Auch wenn neben der unmittelbaren Bedrohung für die Gesundheit der Menschen die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Covid19-Pandemie aktuell im Fokus des Interesses stehen, wirft die aktuelle Situation auch für gemeinnützige Stiftungen und andere Non-Profit-Organisationen besondere Fragen auf. Dieser Blogbeitrag liefert fünf erste Praxis-Hinweise für die spezifischen Herausforderungen des Dritten Sektor in dieser Situation.
- Verluste in der Vermögensanlage
Gerade Stiftungen, die auf laufende Erträge für ihre Projekte angewiesen sind, waren auch vor der Corona-Krise in keiner einfachen Situation. Bedingt durch das anhaltende Niedrigzinsumfeld sind viele Stiftungen deshalb dazu übergegangen, nicht unerhebliche Teile ihres Vermögens an den Kapitalmärkten in Aktien zu investieren. Diese Stiftungen sollten sich durch die aktuellen pandemiebedingten Turbulenzen an den Aktienmärkten nicht übermäßig verunsichern lassen. Buchverluste im Stiftungskapital sind weder stiftungs- noch gemeinnützigkeitsrechtlich in dieser Situation unmittelbar gefährlich. Vorsicht ist eher bei eiligen Verkäufen geboten, die diese Verluste realisieren. Bevor hier in relevantem Umfang gehandelt wird, sollte deshalb fachlicher Rat eingeholt werden. Wie immer empfiehlt es sich für Stiftungsvorstände außerdem, die Gründe für entsprechende Verkaufsentscheidungen zu dokumentieren.
- Beschlussfassung in Verein und Stiftung
Virtuelle Mitgliederversammlungen in Vereinen sind nach dem Beschluss des Bundestags vom 25.03.2020 zunächst bis zum 31.12.2020 mit Option zur Verlängerung bis Ende 2021 als Sonderregelung zu § 32 Abs. 1 S. 1 BGB auch ohne satzungsgemäße Grundlage möglich. Außerdem werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Mitglieder schriftlich ihre Stimmen vor der Mitgliederversammlung abgeben. Eine nicht unwesentliche Erleichterung ist außerdem die beschlossene Abweichung von § 32 Abs. 2 BGB, wonach es aktuell nicht mehr erforderlich ist, dass bei einer schriftlichen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung alle Mitglieder zustimmen. Vielmehr reicht es aktuell dann aus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu einer vom Verein gesetzten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss außerdem mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Damit wird es in vielen Fällen aktuell möglich sein, Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbeizuführen ohne physische Präsenz der Mitglieder. Dies gilt über die entsprechenden Verweisungen im BGB nach Auffassung der Hamburger Stiftungsaufsicht auch für Stiftungen. - Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern
Ebenfalls in dem am 25.03.2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetz enthalten ist eine automatische Verlängerung der Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern eines Vereins oder einer Stiftung bis zur Abberufung bzw. zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Diese Regelung zielt darauf ab, die Handlungsfähigkeit dieser Körperschaften in der Corona-Pandemie zu stärken. Alternativ kann unter den entsprechenden Voraussetzungen natürlich auch weiter ein entsprechender Umlaufbeschluss gefasst werden. Eine dringende Veranlassung für die Durchführung entsprechender Gremiensitzungen zur Neuwahl von Vorständen besteht danach aktuell jedenfalls nicht.
- Laufende Projektförderungen
Auch bei laufenden Förderprojekten besteht aus stiftungs- oder gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht aufgrund der Corona-Krise grundsätzlich kein akuter Handlungsbedarf dahingehend, die entsprechenden Fördermittel einzufrieren oder gar zurückzufordern. Dies haben auch große Förder-Stiftungen bereits öffentlich als gemeinsame Strategie über den Arbeitskreis der Förder-Stiftungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen bestätigt. Sollte sich im weiteren Verlauf der Entwicklung herausstellen, dass einzelne Projekte z. B. im Zusammenhang mit Forschungsreisen auf absehbare Zeit nicht realisiert werden können, können entsprechende Fördermittel in einer zweckgebundenen Projektrücklage vorläufig geparkt werden. Negative Auswirkungen auf laufende Mittelverwendungsfristen können so verhindert werden.
- Mittelverwendung für die Pandemiebekämpfung
Da unter dem Eindruck großer Katastrophen die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung regelmäßig besonders groß ist und auch viele gemeinnützige Organisation dann für außerhalb ihrer eigentlichen Zwecke liegende Themen Geld sammeln möchten, hat das Bundesfinanzministerium jetzt wie in einer Vorfassung dieses Beitrags bereits vermutet mit einem entsprechenden Schreiben vom 9.4.2020 reagiert. Danach ist es gemeinnützigen Körperschaften ausnahmsweise auch ohne entsprechenden Satzungszweck möglich, in weitem Umfang Mittel aus Sonderspendenaktionen oder eigene Mittel für Zwecke im Zusammenhang mit der Linderung der Folgen der Corona-Pandemie einzusetzen. Stiftungen sollten jedoch in diesen Fällen darauf achten, dass nicht alles, was nach diesem Schreiben gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist, auch stiftungsrechtlich unbedenklich ist. Im Zweifel ist der Kontakt zur zuständigen Stiftungsaufsicht zu suchen.
Unabhängig von der Rechtsform hilfreich für alle gemeinnützigen Körperschaften ist, dass das BMF es in diesem Schreiben auch ausdrücklich für unbedenklich erachtet, wenn Corona-bedingte Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung mit Mitteln des ideellen Bereichs oder Gewinnen aus Zweckbetrieben ausgeglichen werden.
Weitere Blogbeiträge zu diesem Thema:
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