Am 17.9.2020 hat der Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung Batteriegesetzes beschlossen. Diese wurde nun am 9.11.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Novelle des deutschen Batterierechts wird damit im Wesentlichen am 1.1.2021 in Kraft treten. Sie bringt erhebliche strukturelle Änderungen der bisherigen Rücknahme- und Entsorgungslandschaft, insbesondere bei Geräte-Altbatterien, mit sich.

Abschaffung des Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) und Übergang zu einem „reinen Wettbewerbssystem“
So gehört zu den zentralen Änderungen die vollständige Abschaffung des grundsätzlich durch alle Batteriehersteller zu tragenden Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) für Geräte-Altbatterien (vgl. heute § 6 BattG). Zukünftig wird die Rücknahme und Verwertung der Geräte-Altbatterien allein durch eine Mehrzahl individuell initiierter, gleichberechtigter Rücknahmesysteme getragen werden müssen. Aktuell existieren fünf solcher Rücknahmesysteme, die allesamt als sog. herstellereigene Rücknahmesysteme nach § 7 BattG a.F. gegründet und genehmigt wurden und deren Genehmigung nach einer Übergangsregelung des Gesetzes vorerst bis zum 31.12.2021 fort gilt. Der Paradigmenwechsel von einem quasi-öffentlichen, kollektiven Rücknahmesystem hin zu einem, so der Gesetzentwurf, „reinen Wettbewerbssystem“ wurde damit begründet, dass der bisherige Träger des Gemeinsamen Rücknahmesystems dieses mit Wirkung zum 6.1.2020 in ein herstellereigenes Rücknahmesystem umgewandelt hatte und deshalb das BattG an diese Entwicklung anzupassen sei. Hierbei wird freilich nicht berücksichtigt, dass die „Rückgabe“ der bisherigen Funktion als Gemeinsames Rücknahmesystem seitens des Trägers (Stiftung GRS Batterien) mit massiven Regelungs- und Vollzugsdefiziten der bisherigen Rechtslage begründet worden war und dieser auch seine Bereitschaft erklärt hatte, die Aufgabe eines Gemeinsamen Rücknahmesystems nach Umsetzung der notwendigen gesetzlichen Neuregelungen wieder zu übernehmen. Dieses „Angebot“ wurde aber seitens des Gesetzgebers nicht aufgegriffen. Während das Bundesumweltministerium (BMU) im Gesetzgebungsverfahren zwar selbst die in der jüngeren Vergangenheit eingetretene massive wirtschaftliche Ungleichbelastung der verschiedenen Rücknahmesysteme anerkannt hatte und ihr mit dem BattG-Arbeitsentwurf vom Juni 2019 noch Rechnung tragen wollte, sieht die Endfassung der Gesetzesänderung insoweit jetzt eine grundsätzliche Abkehr vom bisherigen Gesamtkonzept des Batteriegesetzes 2009 vor.

Anhebung der Sammelquote auf 50 % und Quotenberechnung
Zu den wesentlichen inhaltlichen Änderungen gehört die Anhebung der Sammelquote für Geräte-Altbatterien von bisher 45 % auf nunmehr 50 % (§ 16 Abs. 1 BattG). Diese wurde gleichsam in letzter Minute durch den Bundestag in das Gesetz eingefügt, während der Regierungsentwurf ein Festhalten an der bisherigen Vorgabe vorsah. Nachdem dies auf massive Kritik einer breiten Phalanx von Marktbeteiligten gestoßen war, hat hier der Umweltausschuss des Bundestages eingegriffen und die Anhebung initiiert. Diese ist gleichwohl noch als eher „bescheiden“ anzusehen, zumal die neue Quote bereits im Jahre 2019 mit einem bundesdurchschnittlichen Sammelergebnis von 52,2 % überschritten worden war - im Übrigen ein Sammelerfolg von 50 % bei einer ja bestehenden zwingenden Rückgabepflicht der Endverbraucher umweltpolitisch alles andere als ambitioniert erscheint.

Änderungen enthält die BattG-Novelle auch hinsichtlich der Vorgaben für die Berechnung der Sammelquote. So wurde die Anrechenbarkeit von Blei-Säure-Geräte-Altbatterien auf die Quote auf die Gesamtmenge der von den an einem System beteiligten Herstellern tatsächlich in den Verkehr gebrachten Menge „gedeckelt“ (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BattG). Dies soll einem „Rosinenpicken“ bei diesen werthaltigen Altbatterien entgegenwirken, was aber bestenfalls graduell gelingen dürfte, da aufgrund der niedrigen Sammelquote immer noch eine weit überproportionale Anrechnung von Blei-Säure-Geräte-Altbatterien möglich ist. Rücknahmesysteme, die sich auf die punktuelle Erfassung solcher Altbatterien konzentrieren und stattdessen die Erfassung nicht werthaltiger Geräte-Altbatterien vernachlässigen, werden immer noch wirtschaftlich belohnt werden. Zu kritisieren sind ferner die Neuregelungen zur Quotenberechnung in Bezug auf systemwechselnde Hersteller (§ 16 Abs. 3 und § 31 Abs. 6 und 7 BattG), die nach unserer Auffassung zu einer schweren, auch grundrechtsrelevanten Ungleichbehandlung zwischen neu tätigen und seit längerem aktiven Rücknahmesystemen führen.

Einführung einer Registrierungspflicht für Batteriehersteller
Zu den wesentlichen Neuerungen des Änderungsgesetzes gehört die Umwandlung der bisherigen Anzeigepflicht der Hersteller in eine Registrierungspflicht. Ab dem 1.1.2021 bedarf es gemäß § 4 BattG vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Batterien eines Antrages auf Registrierung und dessen Genehmigung durch die Gemeinsame Stelle nach dem Elektro-/Elektronikgerätegesetz, der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR), die zukünftig wegen gewisser „Überschneidungen“ zwischen den Pflichtenbereichen beider Gesetze mit den Aufgaben der zuständigen Behörde auch nach dem Batteriegesetz beliehen werden soll (vgl. § 23 BattG). Gegenüber der bisherigen Anzeigepflicht entsteht hier neuer bürokratischer Aufwand. Allerdings gelten die Herstelleranzeigen, die bis zum 31.12.2020 erstattet wurden, noch bis zum 31.12.2021 fort. Es besteht also auch hier eine Übergangsfrist von einem Jahr. Mit Blick darauf, dass gegenwärtig über 5.000 Batteriehersteller tätig sein und unter das Gesetz fallen dürften, ist der Umstellungsaufwand gleichwohl nicht zu unterschätzen

Genehmigung und Kontrolle der Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien, Fehlen von Ausgleichsmechanismen
Auch die wettbewerblich tätigen Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien, die zukünftig deren Erfassung und Verwertung allein sicherstellen sollen, unterliegen zukünftig der alleinigen Genehmigungs- und Überwachungszuständigkeit der EAR. Dabei wurden die behördlichen Eingriffsbefugnisse moderat ausgebaut, indem beispielsweise geregelt wurde, dass bei Nichterfüllen der Systempflichten, insbesondere bei einem Verfehlen der Mindestsammelquote von 50 %, die Betriebsgenehmigung des Systems widerrufen werden kann. Problematisch bleibt dabei, dass die Quotenunterschreitung erst weit im Nachhinein festgestellt werden wird, nämlich im Frühsommer des Folgejahres. Eine nachträgliche Herstellung einer ordnungsgemäßen Sammelleistung oder ein Ausgleich der durch die Nichterfüllung ersparten Aufwendungen sind dann nicht mehr möglich. Ob tatsächlich in der Folge ein Widerruf der Genehmigung realistischer Weise ergehen wird, wenn das betroffene Rücknahmesystem Besserung verspricht und/oder Rechtsmittel gegen den Widerruf der Genehmigung betreibt, erscheint zweifelhaft. Es bleibt damit das latente Risiko, dass Rücknahmesysteme und die ihnen angeschlossenen Hersteller sich ihren Pflichten entziehen können, ohne dass dem ordnungsrechtlich hinreichend begegnet werden kann. Gerade in einem „reinen Wettbewerbssystem“ dürfte das Fehlen hinreichender Eingriffs- und Ausgleichsmechanismen in besonderem Maße die Gefahr von Marktverzerrungen und Fehlentwicklungen in Bezug auf die auch EU-rechtlich geschuldete Quotenerfüllung bergen.

Vor diesem Hintergrund hatte eine Initiative von Herstellern, Handel und bisher tätigen Rücknahmesystemen die Verankerung gesetzlicher Ausgleichsinstrumente (allgemeiner Mengenausgleich zwischen den Systemen) und einer Insolvenzsicherung für den etwaigen Systemausfall gefordert, und mithilfe einer Expertengruppe der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V. (DGAW) auch entsprechende Formulierungsvorschläge für ergänzende Regelungen erarbeitet und vorgelegt. Diese sind allerdings komplett ignoriert worden, und es ist letztlich bei dem Verzicht auf jegliche Regelungen dieser Art geblieben. Dies überrascht sehr, sind doch die befürchteten Fehlentwicklungen gerade auch durch das federführende Bundesressort grundsätzlich gesehen worden und im ersten Gesetzentwurf (BMU-Arbeitsentwurf) auch noch Gegenstand entsprechender Regelungsvorschläge gewesen.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gesetzesänderungen tatsächlich zu einer Stabilisierung des Gesamtsystems der Batterierücknahme in Deutschland beitragen – wofür wenig spricht - oder, im Gegenteil, dessen weitere Erosion beschleunigt werden.

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