Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer, welches aufgrund einer zu weiten Geltung nichtig gemäß § 138 BGB ist, besteht kein vertraglicher Anspruch auf eine vereinbarte Karenzentschädigung. Allerdings hat der ehemalige Geschäftsführer regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Betrags, der ihm als Karenzentschädigung versprochen wurde.

Sachverhalt

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für GmbH-Geschäftsführer nur zulässig, wenn und soweit dies zum Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft erforderlich ist. In zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht seien entsprechende Beschränkungen daher auf ein notwendiges Maß zu beschränken (vgl. BGH II ZR 77/00). In dem nun vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall enthielt der Dienstvertrag der Geschäftsführerin ein Verbot, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages für eigene oder fremde Rechnung, selbständig oder unselbständig in einem Betrieb tätig zu werden, der gleichartig mit der Gesellschaft ist oder mit ihr in Wettbewerb treten könnte, oder einen solchen Betrieb zu beraten oder gelegentlich zu unterstützen. Als Gegenleistung für das auferlegte Tätigkeitsverbot war der Geschäftsführerin für die Dauer von zwei Jahren ab Beendigung des Dienstvertrags eine Kompensationszahlung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Jahresbruttogehalts der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags zugesagt worden.

Anforderungen an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Eine solche Regelung verstößt nach Auffassung des OLG Brandenburg (Urt. v. 15.12.2020, Az.: 6 U 172/18) aufgrund einer unzulässigen Einschränkung der Berufsfreiheit der Geschäftsführerin gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist daher nichtig. 

Bereits die Vereinbarung einer dreijährigen Geltungsdauer führe nach der Ansicht des OLG Brandenburg zur Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung. Vielmehr seien regelmäßig bereits nach Ablauf von zwei Jahren die aus der vorherigen Tätigkeit üblicherweise nachwirkenden Geschäftsverbindungen, insbesondere jene zu Lieferanten und Kunden weitgehend erloschen. 

Weiter schränke auch die (fehlende) räumliche Begrenzung des Wettbewerbsverbots das berufliche Fortkommen der Geschäftsführerin nach deren Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft in unzulässiger Weise ein. Denn eine fehlende räumliche Begrenzung führe de facto zu einem vollständigen Ausschluss einer Tätigkeit im Erfahrungsbereich des betroffenen Geschäftsführers.

Letztlich überschritt die vorliegende Regelung auch der gegenständliche Umfang die Grenzen des Zulässigen, da der betroffenen Geschäftsführerin eine Tätigkeit in der Branche der Gesellschaft in quasi jeder angestellten, selbständigen oder freiberuflichen Position verboten wurde. Damit schränke die vorliegende Wettbewerbsverbotsvereinbarung das berufliche Fortkommen der Geschäftsführerin nach deren Ausscheiden de facto völlig aus. Ein schutz-würdiges Interesse der Gesellschaft, dass ein ehemaliger Geschäftsführer für eine gewisse Zeit nach der Beendigung des Vertrages als Wettbewerber vollständig ausgeschaltet wird, sei aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.

Anspruch auf Schadensersatz

Nachdem eine Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots aufgrund des Verbots geltungserhaltenden Reduktion bei Wettbewerbsverbotsvereinbarungen nicht in Betracht kam, blieb die Klage der ausgeschiedenen Geschäftsführerin auf Zahlung der Karenzentschädigung erfolglos. Es bestehe allerdings ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Höhe vereinbarten Karenzentschädigung, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis beruht, das der Sphäre einer der Vertragsparteien (hier: der Gesellschaft) zuzurechnen ist, (BGH, Urt. v. 14.04.2005 – IX ZR 109/04). Dies war hier deshalb der Fall, weil die Gesellschaft durch den vorformulierten Vertragstext zurechenbar einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Zahlung einer Karenzentschädigung geschaffen habe. 

Praxishinweis

Auf die Formulierung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote in Geschäftsführeranstellungsverträgen sollte große Sorgfalt gelegt werden, um eine Nichtigkeit gem. § 138 BGB zu vermeiden. Das Risiko einer Unwirksamkeit in Verknüpfung mit einem Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers in Höhe der versprochenen Karenzentschädigung kann die Gesellschaft finanziell stark belasten, ohne dass sie von der Gegenleistung (Einhaltung des nach-vertraglichen Wettbewerbsverbots) profitieren kann. Generell sollten nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht bloß als Abschreckung vereinbart werden, sondern nur dann, wenn die Gesellschaft ein echtes Interesse an der Einhaltung desselben hat.

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