Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2020 sind seit dem 01.01.2021 vom Arbeitgeber veranlasste und finanzierte Beratung für die Verbesserung der künftigen Arbeitsfähigkeit für ausscheidende Mitarbeiter im neuen § 3 Nr. 19 EStG steuerlich nicht mehr als geldwerter Vorteil behandelt.

In der Praxis kommt es derzeit nicht selten zu Situationen, in denen sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer merken, dass das Arbeitsverhältnis keine Zukunft mehr haben wird, aber die aus diesem Grund geführten Trennungsgespräche nicht zu den gewünschten Ergebnissen führen. Dies liegt häufig daran, dass sich der Arbeitnehmer (berechtigterweise) gegen die Unsicherheiten eines derzeit pandemiebedingt schwierigen Arbeitsmarktes absichern möchte.

Chancen steigern durch Outplacement-Beratung

Gerade in diesen Konstellationen können Outplacement-Beratungen ein sinnvolles Angebot an Arbeitnehmer darstellen. Outplacement-Beratung wird als professionelle Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung von Mitarbeitern verstanden. Im Mittelpunkt der Dienstleistung für Bewerber steht eine fundierte Standortanalyse ihrer Stärken und Schwächen, um weiterhin beruflich erfolgreich zu sein, sich beruflich zu positionieren und sich online optimal sichtbar zu machen sowie die Vernetzung in sozialen Netzwerken gezielt zu gestalten. 

Outplacement-Beratung als attraktive Alternative zur Abfindung?

Bereits seit 2019 sind Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern dienen steuerbefreit. Dies galt nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nicht für Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung ausscheidender Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers; diese würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096) hat der Gesetzgeber nun jedoch klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers – oder auf seine Veranlassung von einem Dritten – Leistungen zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer sind. Sie sind damit nicht steuerpflichtig. § 3 Nr. 19 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 insofern erweitert. Wird die Outplacement-Beratung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung gewährt, ist diese unseres Erachtens in der Regel auch sozialversicherungsfrei, da sie nicht dem beendeten Arbeitsverhältnis zugeordnet werden kann und somit bereits nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gem. § 14 Abs. 1 SGB IV zählt. Während das Angebot einer Outplacement Beratung auf der Beitragsseite bisher kaum Vorteile gegenüber einer (nicht zweckgebundenen) Abfindung hatte, können Outplacement-Beratungen daher nunmehr als steuer- und sozialversicherungsfreie Alternative mit echtem Mehrwert angeboten werden.

Autoren: Dr. Patrizia Chwalisz , Yannick Maaß

Weiterführende Links: