Wer mit der Aussage „Patent pending“ für ein Produkt wirbt, kann damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, weil diese Angabe irreführend sein kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Az. 6 U3973/16). Die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz wurde vom OLG aufgehoben.
Der Sachverhalt war der folgende: Die Beklagte, eine Herstellerin von Mundhygieneprodukten, hatte auf der Verpackung eines Reinigungsgeräts für Zahnzwischenräume den Hinweis „Patent pending“ angebracht. Deswegen war sie von einer Wettbewerberin wegen irreführender Werbung verklagt worden. Die Angabe war aus Sicht der Klägerin deshalb irreführend, weil es sich bei dem „Patent pending“ lediglich um eine Patentanmeldung handelte, die zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht einmal offengelegt war.
Der Fall drehte sich also um die Frage, ob der angesprochene Adressat durch diese Werbeaussage in die Irre geführt wurde. Entscheidend dafür ist, wie der angesprochene Verkehr „Patent pending“ versteht. Das OLG war der Auffassung, dass dieser Aussage die Bedeutung beigemessen wird, für das mit dem Hinweis versehene Produkt existiere ein „anhängiges Patent“ im Sinne eines erteilten Patents. Man könne nicht voraussetzen, dass der Adressat mit den verschiedenen Stadien des Patenterteilungsverfahrens (Anmeldung, Offenlegung der Anmeldung, Erteilung des Patents) vertraut sei. So nahm das OLG an, dass der Adressat nur den Teil „Patent“ wahrnimmt und damit eine geschützte technische Neuheit des so gekennzeichneten Produkts verbindet. Den Bestandteil „pending“, der auf eine bloße Anmeldung hindeutet, berücksichtigt der Adressat nach Ansicht der Richter praktisch nicht.
Die Entscheidung des OLG München steht im Einklang mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer Obergerichte. Diese gehen davon aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung der Wörter „Patent pending“ nicht kennt. Die Gerichte nehmen an, dass der Adressat aus dieser Angabe schließt, das Patent sei bereits erteilt. Darüber hinaus könne sogar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der angesprochenen Adressaten das Wort „pending“ fälschlicherweise als „noch anhängig“ versteht, also davon ausgeht, dass das Patent bereits erteilt und „noch nicht abgelaufen“ ist.
Praxistipp
Um Risiken wegen irreführender Werbung mit noch nicht erteilten Patenten möglichst gering zu halten, sollte das Stadium des Patenterteilungsverfahrens eindeutig, unmissverständlich (und auf Deutsch) wiedergegeben werden. Vor der Offenlegung der Patentanmeldung sollte daher entweder ganz auf Werbung mit Angaben zum angemeldeten Patent verzichtet oder ausdrücklich angegeben werden, dass die Anmeldung eines Patents vor deren Offenlegung keinerlei Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Nach der Offenlegung der Anmeldung sind dann Aussagen wie „Patentanmeldung offengelegt“ oder „Patent angemeldet“ möglich.