Bei Restrukturierungen ist für die Beratungen bzw. Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan häufig keine genaue Zeitspanne planbar. Erst wenn das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, können betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Wenn geplante Restrukturierungsmaßnahmen bereits zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist eingreifen sollen, stellt sich die Frage nach einer Personalkostenreduzierung während dieses überschießenden Zeitraums. Eine unbezahlte Freistellung scheidet faktisch aus, zumal dies zugleich nachteilige Auswirkungen auf die Bemessung eines sich anschließenden Arbeitslosengeldanspruchs hätte. Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt einer Sperrzeit und eines Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs im Falle einer einvernehmlichen Abkürzung der Kündigungsfrist.

Die Lösung kann hier vielfach in der Einbeziehung einer Transfergesellschaft liegen.

Was bedeutet die Transfergesellschaft?
Bei der Transfergesellschaft handelt es sich um eine sog. betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) gemäß § 111 Abs. 3 Nr. 2 SGB III. Diese kann innerhalb des Unternehmens oder durch einem externen Träger durchgeführt werden. In der Praxis verbreitet ist allein die Einschaltung einer externen Transfergesellschaft, die während der Dauer eines Transferarbeitsverhältnisses als Anschlussarbeitgeber auftritt.

Welche Bedeutung hat die Transfergesellschaft als Restrukturierungsinstrument?
Der Arbeitnehmer hebt sein Arbeitsverhältnis durch dreiseitigen Vertrag zwischen bisherigem Arbeitgeber, der Transfergesellschaft und dem Arbeitnehmer auf und begründet zugleich ein befristetes Transfer-Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft, um dort 100 % Kurzarbeit durchzuführen.

Der Übertritt in die Transfergesellschaft unter Abkürzung der Kündigungsfrist löst keinen Tatbestand für eine Sperrzeit oder einen Ruhenstatbestand beim Bezug des Arbeitslosengeldes aus. Verminderte Leistungen im Transferarbeitsverhältnis wirken sich nicht auf die Höhe eines etwaigen Arbeitslosengeldes nach Ende des Transfer-Arbeitsverhältnisses aus.

Innerhalb der Transfergesellschaft wird Kurzarbeit durchgeführt und bezieht der Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % (bzw. bei einem erhöhten Leistungssatz 67 %) des pauschalierten Soll-Nettoentgelts. Das Transferkurzarbeitergeld wird für bis zu 12 Monate gewährt. Mögliche Verlängerungen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bei der konjunkturellen Kurzarbeit bei Rechtsverordnung gelten für das Transferkurzarbeitergeld nicht. Verbreitet ist zur weiteren Attraktivität des Übertritts in die Transfergesellschaft eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes.

Welche Kosten bewirkt eine Transfergesellschaft?
Bei den Kosten der Transfergesellschaft ist zu differenzieren:

In dem Transfer-Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft wird Kurzarbeit im Umfang von 100 % für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses durchführt und Kurzarbeitergeld von dieser beantragt. Das Kurzarbeitergeld wird bemessen in einer Größenordnung von 60 % (bzw. bei erhöhten Leistungsprozess Leistungssatz 67 %) des bisherigen pauschalierten Soll-Nettoentgelts. In der Regel verlangt die Transfergesellschaft vom entlassenden Arbeitgeber, dass dieser die Höhe des zu erwartenden Kurzarbeitergeldes als Vorschuss gewährt, damit die Abwicklung des Transfer-Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Leistungszeitpunkt der Agentur für Arbeit gewährleistet ist.

Daneben entstehen die üblichen arbeitgeberseitigen Pflichten der Transfergesellschaft aus dem Arbeitsverhältnis etwa zur Gewährung von bezahlter Freistellung für Urlaub, gesetzliche Feiertage etc. Für derartige Zeiten ohne grundsätzliche Arbeitspflicht, für die die Anordnung von Kurzarbeit im Transfer-Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung ist, wird kein Kurzarbeitergeld gewährt, so dass dies Kosten der Transfergesellschaft sind.

Sozialversicherungsbeiträge im Transfer-Arbeitsverhältnis trägt einschließlich des Arbeitnehmeranteils die Transfergesellschaft, so dass auch diese Kosten zu den vom entlassenden Arbeitgeber zu finanzierenden Aufwendungen der Transfergesellschaft zählen. Anders als bei konjunktureller Kurzarbeit ist eine Erstattung nicht vorgesehen. Die Sozialversicherungsbeiträge bemessen sich an 80 % des im Transfer-Arbeitsverhältnis ausfallenden Arbeitsentgelts.

Daneben hat der entlassende Arbeitgeber in der Regel bestimmte Kosten der Transfergesellschaft zu tragen. Dabei handelt es sich häufig um eine „Aufnahmegebühr“ sowie monatliche Beratungspauschalen. Einzelheiten sind sodann Verhandlungssache zwischen dem entlassenden Arbeitgeber und dem Träger der Transfergesellschaft.

Vorbereitende Kosten des Transfer-Arbeitsverhältnisses sind die Kosten für das Profiling.

Daneben sind in die Transfergesellschaft angemessene Mittel zu stellen, damit in der Transfergesellschaft fördernde Maßnahmen durchgeführt werden. Diese können grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00 je Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit  zu 50 % erstattet werden. In der Praxis verlangt die Bundesagentur eine Mindestausstattung je in die Transfergesellschaft wechselndem Arbeitnehmer vorn EUR 1.000,00, damit vermittlungsfördernde Maßnahmen aufgrund Leistungsfähigkeit der Transfergesellschaft grundsätzlich gewährleistet sind.

Fazit
Als „Faustformel“ ist anzunehmen, dass Arbeitsentgelt für einen Monat (insb. ersparte Kündigungsfrist) etwa zwei Monate des Transfer-Arbeitsverhältnisses finanziert, wenn keine Aufstockung gewährt wird. Damit ist die Einbeziehung einer Transfergesellschaft ein nicht zu unterschätzendes Instrument bei Restrukturierungsmaßnahmen.

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