Eine Transfergesellschaft kann zu erheblichen Kosteneinsparungen bei der zeitlichen Abfolge einer Restrukturierungsmaßnahme beitragen (siehe ESCHE Blog-Beitrag v. 18.05.2020: Personalmaßnahmen trotz Kurzarbeit Teil 5: Erleichterung von Restrukturierungsmaßnahmen durch Einbeziehung einer Transfergesellschaft). Dabei sind die Voraussetzungen nicht hoch aufgehängt, sondern einfach zu erfüllen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Errichtung einer Transfergesellschaft
Die Voraussetzungen sind in § 111 SGB III definiert. Es bedarf eines

  • dauerhaften, nicht vermeidbaren Arbeitsausfalls;
  • als betriebliche Voraussetzungen: 
    • einer Betriebsänderung
    • einer Zusammenfassung der Arbeitnehmer in einer beE, die nach Organisation und Mittelausstattung eine Verbesserung der Eingliederungschancen erwarten lässt und ein System zur Sicherung der Qualität anwendet (Trägerzulassung bei einem externen Träger);
  • der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen beim Arbeitnehmer;
  • einer vorherigen Beratung der Betriebsparteien durch die Agentur für Arbeit;
  • einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit.

Weitere Voraussetzung ist das sog. Profiling. Bei dem Profiling handelt es sich um eine Maßnahme zur Feststellung der vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten und der Eignung für berufliche Tätigkeiten. Dieses Profiling als „arbeitsmarktlich zweckmäßige Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten“ i. S. d. § 111 Abs. 4 b SGB III muss grundsätzlich vor Übertritt in die Transfergesellschaft durchgeführt werden. Gem. § 111 Abs. 4 b SGB III ist in berechtigten Ausnahmefällen ein Profiling auch noch im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung in die Transfergesellschaft innerhalb eines Monats zulässig. Allerdings ist in diesem Falle des nachträglichen Profiling eine Förderung bei den Kosten für das Profiling nicht möglich.

Die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld ist gem. § 111 Abs. 8 SGB III ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, Arbeitnehmer danach im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder Konzerns einzusetzen.

Dauerhafter Arbeitsausfall und Vorliegen einer Betriebsänderung
Für den Begriff der Betriebsänderung gelten keine Besonderheiten. Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn in dem Betrieb kein Betriebsrat besteht.

Für die Bedrohung von Arbeitslosigkeit infolge der Betriebsänderung kommt es auf die Wirksamkeit einer möglichen Kündigung nicht an. Die Arbeitsagentur erkennt beispielsweise auch die Bedrohung von Arbeitslosigkeit bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern an (BSG vom 18.06.2013 – B 11AL 41/13 B). Für die (alsbaldige) Bedrohung von Arbeitslosigkeit sind nach den fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld – Stand 20.12.2018 – Zeiträume von bis zu 24 Monaten anerkannt, wenn entsprechende Schritte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits eingeleitet sind und Transfer-Leistungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit seitens des Arbeitgebers angeboten werden.

Beratung durch die Agentur für Arbeit
Eine weitere bedeutende Voraussetzung für die Gewährung des Transferkurzarbeitergeldes ist gem. § 111 Satz 1 Ziff. 4 SGB III, dass sich die Betriebsparteien im Vorfeld Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben. Dies muss vor Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. Sozialplans geschehen. In der Praxis bedeutet dies, dass Kontakt mit der Arbeitsagentur aufzunehmen ist. Dies sollte zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem bereits wesentliche Konditionen für die Transfergesellschaft feststehen, damit die Arbeitsagentur Förderfähigkeit beurteilen kann. In Betrieben ohne Betriebsrat ist die Beratung durch die Arbeitsagentur gleichwohl zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes. Hier tritt anstelle des Betriebsrates nach Auffassung der Arbeitsagentur die Belegschaft des Unternehmens.

Verbesserung der Eingliederungschancen – welche Kriterien sind für die Förderfähigkeit von Bedeutung?
Für die Förderfähigkeit der Transfergesellschaft von Bedeutung ist insbesondere, dass sie die Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern in den aktiven Arbeitsmarkt verbessern soll. Dies bedarf einer Mittelausstattung, die berufliche Bewerbungs-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen fördert und gewährleistet. In der Praxis der Arbeitsagenturen erfordert dies eine Budget von mindestens EUR 1.000,00 je Transfer-Arbeitsverhältnis. Die Umsetzung erfolgt durch den Träger der Transfergesellschaft, der aufgrund seiner Trägerzulassung die hierfür notwendige Qualitätssicherung nachweist. Als Nachweis der Maßnahmen dient eine für den jeweiligen Arbeitnehmer zu führende Transfer-Mappe.

Besonders zu beachten ist, dass keine überwiegenden vermittlungshemmenden Gesichtspunkte die Eingliederungschancen aushebeln, beispielsweise darf eine Aufstockung des Transfer-Kurzarbeitergeldes nicht vermittlungshemmend wirken. Da der Arbeitnehmer ein Vermittlungsangebot ablehnen darf, wenn das zu erzielende Arbeitsentgelt hinter den Leistungen in der Transfergesellschaft zurück bleibt, kann die Aufstockung einen Anreiz bieten, sich Vermittlungsbemühungen zu entziehen. Eine Aufstockung auf mehr als 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts in der Transfergesellschaft ist damit in der Regel ausgeschlossen. Selbiges gilt für eine Verlängerung der Transfer-Arbeitsverhältnisse über 12 Monate hinaus, d.  h. auch dann, wenn der Arbeitgeber nach Ende des Kurzarbeitergeldbezuges die Leistungen im Transfer-Arbeitsverhältnis alleine finanziert. In der Regel wird in solchen Fällen das Kurzarbeitergeld ab dem ersten Tage nicht bewilligt. Über eng begrenzte Ausnahmefälle kommt eine Abstimmung mit der Agentur für Arbeit in Betracht.

Persönliche Voraussetzungen beim Arbeitnehmer und Anzeige des Arbeitsausfalls
Weitere Voraussetzungen sind die Arbeitsuchend-Meldung des Arbeitnehmers, ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (zur Freistellung ESCHE Blog-Beitrag v. 18.05.2020: Personalmaßnahmen trotz Kurzarbeit Teil 5: Erleichterung von Restrukturierungsmaßnahmen durch Einbeziehung einer Transfergesellschaft) und die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der für den entlassenden Betrieb zuständigen Arbeitsagentur. Die Anzeige muss in dem Monat erfolgen, in dem Transferkurzarbeitergeld erstmals zu beziehen ist. Hier gilt selbiges, wie für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld.

Fazit
Fehler sind zwar schnell gemacht, aber einfach zu vermeiden. Eine geschickte Gestaltung und die – ohnehin gesetzlich vorgesehene – Einbeziehung der Agentur für Arbeit können einen maßgeschneiderten Personalabbau ermöglichen.

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