EuGH-Urteil vom 15.04.2021 C-868/19 zur umsatzsteuerlichen Organschaft: 

Sichtweise der Finanzverwaltung zur finanziellen Eingliederung verstößt gegen EU-Recht

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben können – auch wenn § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausschließlich juristische Personen nennt – Personengesellschaften umsatzsteuerlich Organgesellschaften sein.

Dies hat die Finanzverwaltung anerkannt, aber die „Hürde“ hierfür sehr hoch gelegt. Gefordert wird, dass bei einer Personengesellschaft als umsatzsteuerlicher Organgesellschaft eine für die Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung nur dann vorliegen könne, wenn neben dem Organträger an der betreffenden Personengesellschaft ausschließlich Gesellschafter beteiligt sind, die ihrerseits finanziell in den Organträger eingegliedert sind (Abschnitt 2.8. Abs. 5a Umsatzsteueranwendungserlass).

Minderheitsgesellschafter bei einer Personengesellschaft hindern daher in der Regel das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. 

Anders verhält sich dies bei Kapitalgesellschaften. Dort ist für eine finanzielle Eingliederung (nur) eine Anteilsmehrheit des Organträgers erforderlich.

Die wesentliche Begründung der Finanzverwaltung für die strenge Sichtweise bei Personengesellschaften ist darin begründet, dass nach deutschem Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften eine Änderung der Gesellschaftsverträge (und damit u. a. der Stimmrechtsregelungen) formfrei möglich ist. Die zweifelsfreie Bestimmung der finanziellen Eingliederung begegne daher bei Personengesellschaften gewissen Nachweisproblemen die mit dem Risiko missbräuchlicher Gestaltungen (Steuerhinterziehung bzw. Steuerumgehung) einhergehen. 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung europarechtskonform sind (EuGH-Vorlage vom 21. November 2019 – 5 K 5044/19 –, juris).

Der EuGH sieht in der restriktiven Handhabung der deutschen Finanzverwaltung einen Verstoß gegen das EU-Recht.

Zwar bestehe aufgrund der formfreien Änderbarkeit von Gesellschaftsverträgen bei Personengesellschaften eine Rechtsunsicherheit. Würde dies der finanziellen Eingliederung entgegenstehen, wäre bei Personengesellschaften allein aufgrund rein nationalen Rechts eine über die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie hinausgehende Anforderung gestellt. Dies ist unzulässig.

Zudem wird angemerkt: Würde man bei der Frage der finanziellen Eingliederung von Personengesellschaften die formfreie Änderbarkeit als kritisch ansehen, liefe dies darauf hinaus, die Vereinbarkeit aller mündlichen Vereinbarungen – die Rechtsfolgen im Bereich der Umsatzsteuersteuer haben – in Frage zu stellen.

Auch der Hinweis auf Steuerhinterziehung bzw. Steuerumgehung rechtfertigt den Ausschluss von Personengesellschaften mit Minderheitsgesellschaftern nach Ansicht der EuGH nicht. Eine missbräuchliche Praxis könne nur dann vorliegen, wenn aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll; die Gefahr der Steuerhinterziehung oder ‑umgehung darf mithin nicht rein theoretisch sein. Das abstrakte Risiko aufgrund von Nachweisschwierigkeiten genügt nicht um einen systematischen Ausschluss entsprechender Personengesellschaften zu rechtfertigen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass mildere Mittel, wie beispielsweise ein Bewilligungsverfahren für die Inanspruchnahme der Organschaft, denkbar sind.   

Praxisempfehlung

Personengesellschaften, denen allein aufgrund der restriktiven Verwaltungsauffassung zur finanziellen Eingliederung die Anerkennung als umsatzsteuerliche Organschaft versagt wurde, dürften nunmehr als umsatzsteuerliche Organgesellschaft anzuerkennen sein. 

Personengesellschaften, die auf Grundlage der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung in der Vergangenheit nicht als Organgesellschaft behandelt wurden, sollten auf Grundlage der Verlautbarungen der Finanzverwaltung Vertrauensschutz genießen.  

Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre ein Optionsverfahren zur umsatzsteuerlichen Organschaft.  

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