Mit dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist die Welt manchmal auch einfacher geworden. Aber nur manchmal. Galt bisher für Bilanzierende und Abschlussprüfer ein Prognosezeitraum von de facto 24 Monaten ab Bilanzstichtag zur Beurteilung der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht vorliegen könnte, wurden die hier bestehenden Unsicherheiten in der Auslegung von Gesetz und BGH Rechtsprechung beseitigt. Nunmehr gilt ein einheitlicher Zeitraum von 12 Monaten. 

Ab wann … Genau hierauf ist im Einzelfall abzustellen. Die scheinbare Vereinfachung entpuppt sich bei einer ersten Analyse in der Praxis als durchaus trickreich. Grundsätzlich sollte – wie bisher auch – die Betrachtung ab dem Bilanzstichtag gelten. Damit wäre eigentlich eine recht einfache Zeitskala möglich. Tatsächlich dürfte jedoch regelmäßig zu untersuchen sein, was sich zwischen Bilanzstichtag einerseits und Tag der Erstellung des Jahresabschlusses bzw. Testatdatum anderseits an Entwicklungen ergeben hat.

Es ist dabei unstreitig, dass diese Entwicklungen mit zu berücksichtigen sind und grundsätzlich eine neue 12 Monats Frist auslösen. Dies hat in der Praxis erhebliche Bedeutung, da es gerade bei kriselnden Unternehmen in einem normalen Geschäftslauf mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zwischen Bilanzstichtag und Datum der Aufstellung des Jahresabschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit Veränderungen auftreten werden. Nimmt man zusätzlich das Testatdatum verschlechtert sich die Situation eher; daran ändert auch nicht, dass man versuchen wird Aufstellungsdatum und Testatdatum möglichst dicht beieinander zuhalten. 

Berücksichtigt man zudem, das in der Praxis der Jahresabschluss eher später als früher aufgestellt wird, „verlängert“ sich der 12-Monats-Zeitraum auf natürliche Weise in Richtung der bisherigen 2-Jahres-Frist. 

Dennoch muss diese neue Frist als deutlicher Fortschritt gesehen werden. Die Unsicherheiten zur Laufzeit wurden nunmehr „nur“ auf den Startzeitpunkt reduziert. Im Zweifel wird hier in der Praxis eher das letztere Datum gelten. 

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