Der BGH hat entschieden, dass die dreidimensionalen Marken von Ritter Sport schutzfähig sind (Az. I ZB 42/19 und Az. I ZB 43/19). Damit endet ein seit zehn Jahren geführter Rechtsstreit, den Milka mit zwei Löschungsanträgen losgetreten hatte.

Mit dem Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ wirbt Ritter Sport bereits seit den 1970ern für seine Schokolade und das anscheinend so erfolgreich, dass auch der Konkurrent Milka gerne quadratische Schokolade vertreiben würde. Nun steht fest, dass die quadratische Form der Schokolade das exklusive Markenzeichen von Ritter Sport bleibt.

Als Marke für Ritter Sport eingetragen ist eine Art Blanko-Verpackung, neutral und ohne Aufdruck, aber mit den typischen Seitenlaschen und der Naht zum Knicken auf der Rückseite. Da auch Milka Schokolade in quadratischer Form auf den Markt bringen wollte, beantragte das dahinter stehende Unternehmen Kraft Foods/Mondelez, die Marke zu löschen, um so das Monopol von Ritter Sport für Schokolade in quadratischer Form zu brechen. In dem Löschungsverfahren hatte der BGH bereits im Jahr 2017 (Az. I ZB 105 und 106/16) festgestellt, dass die quadratische Form keine wesentliche Gebrauchseigenschaft der Schokolade sei und die Sache zur erneuten Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen (s. unseren Blogbeitrag v. 20.10.2017). Das BPatG hatte das 2016 noch anders gesehen. Nach der Zurückweisung des BGH war das BPatG 2018 dann aber der Auffassung des BGH gefolgt und hatte die Beschwerden von Milka zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH nun zurückgewiesen.

Nach den Regelungen des Markengesetzes ist eine Marke dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn die Form ihr einen besonderen Wert verleiht. Diese Regelung dient der Abgrenzung des Markenrechts zum Design- und Urheberrecht. Die Eintragung einer Marke ist dann ausgeschlossen, wenn der ästhetische Wert der Marke so im Vordergrund steht, dass die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr hinreichend zur Geltung kommt. Dass das BPatG 2016 zunächst angenommen hatte, in der quadratischen Form liege ein wirtschaftlicher Wert, kann auch als besonderer Erfolg der Vermarktungsstrategie und insbesondere dem eingängigen Slogan von Ritter Sport gesehen werden.

Der BGH blieb jedoch seiner Linie treu. Aus der am 23. Juli 2020 veröffentlichten Pressemitteilung ergibt sich, dass nach Ansicht des Gerichts die quadratische Grundfläche an sich der Schokolade keinen wesentlichen Wert verleiht. Nach den Feststellungen des BPatG aus dem Jahr 2018, auf die sich der BGH bezieht, hat die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten.

Die anfangs unterschiedlichen Auffassungen des BPatG und des BGH zeigen, wie verzwickt manche Entscheidungen im Markenrecht sein können. Gerade über dreidimensionale Formmarken wird gerne gestritten, da sich bei ihnen naturgemäß die Frage stellt, ob die Form lediglich technisch bedingt ist (siehe z. B. unseren Blogbeitrag zum Rubik’s Cube).

Autoren: Dr. Oliver Stegmann, Katharina Hannen

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