Auch dreidimensionale Gestaltungen können als Marken geschützt werden. Bestens bekannt ist beispielsweise die quadratische Tafel Schokolade von Ritter Sport. Im November 2016 hatte das Bundespatentgericht (BPatG) zwei für Ritter Sport eingetragenen dreidimensionalen Marken bezogen auf die Verpackung der Schokolade markenrechtlichen Schutz aberkannt (Beschluss vom 4. November 2016, Az. 25 W (pat) 78 und 79/14). Grund: Die quadratische Form der Marken sei lediglich durch die Art der Ware bedingt. Schokolade werde typischerweise in rechteckiger Form vertrieben. Ein Quadrat sei letztlich auch ein Rechteck. Solche quadratischen Verpackungen für Schokolade seien besonders leicht in der Jackentasche zu verstauen. Daher würde der Verbraucher eine quadratische Form auch bei Mitbewerbern von Ritter Sport suchen.

Die Idee für die quadratische Form der Ritter Sport-Schokolade soll Clara Ritter gehabt haben, die Ehefrau des Konditors Alfred Eugen Ritter; beide hatten die Schokoladen- und Zuckerwarenfabrik 1912 gegründet. Das quadratische Format war so erfolgreich, dass die Firma Ritter Sport im Jahr 1960 entschied, fortan nur noch Schokolade in dieser quadratischen Form anzubieten.

Das praktische quadratische Format war es dann auch, das den Ritter Sport-Marken vor dem BPatG zum Verhängnis wurde. Denn wenn die Form so praktisch ist, darf sie nicht monopolisiert werden, sprich: Es muss auch anderen Firmen erlaubt sein, Schokolade in quadratischer Form herzustellen. Dieser Grundsatz ist in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geregelt: Wenn sich eine Form ausschließlich aus den technischen Begebenheiten ergibt, kann diese Form nicht als Marke geschützt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidungen des BPatG in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2017 (Az. I ZB 105 und 106/16) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen. Eine Begründung für den Beschluss gibt es zwar noch nicht. Aus der Pressemitteilung des BGH geht aber hervor, dass der BGH die quadratische Form der „Tafelschokolade“ gerade nicht als „wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade“ ansieht. Diese apodiktische Begründung ist bemerkenswert, weil das Gericht in einem am selben Tag verkündeten zweiten Beschluss – bezogen auf den Traubenzucker Dextro Energy in quadratischer Form – ebenfalls in einer Pressemitteilung die „Quaderform der Täfelchen […, als] technische Funktion“ beurteilte. Denn diese Form erleichtere „das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten“. Auch wenn sich der BGH im Fall Dextro-Energy anscheinend auf mehrere gestapelte Täfelchen bezog, fragt man sich doch, wo der Unterschied zur quadratischen Ritter Sport-Schokolade liegt. Denn ob gestapelt oder nicht: Das praktische quadratische Format ist es ja, das die Ritter Sport-Schokolade so erfolgreich hat werden lassen. Man darf gespannt auf die Urteilsgründe beider Entscheidungen sein.

Fazit
Das BPatG hatte dreidimensionale Marken in der Vergangenheit wiederholt kritisch bewertet und ihnen markenrechtlichen Schutz abgesprochen, so etwa auch der dreidimensionalen Marke von Capri Sun in Gestalt des Standbeutels für das Getränk (Az. 26 W (pat) 63/14). Das BPatG liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, etwa im Fall des Zauberwürfels (Rubic’s Cube). Ob die Entscheidungen des BGH zu einer Änderung der Rechtsprechung führen werden, ist momentan noch nicht absehbar.