Das am 03.06.2020 verkündete Konjunkturpaket beinhaltet zahlreiche steuerliche Entlastungen für Unternehmen. Der prominenteste Aspekt ist sicherlich der reduzierte Mehrwertsteuersatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Wer profitiert von den Maßnahmen und wie sollen sie praktisch umgesetzt werden?

Umsatzsteuer
Die größten Effekte im Bereich der Unternehmenssteuern werden voraussichtlich durch die befristete Reduzierung der Mehrwertsteuer entstehen (s. ESCHE blog Beitrag v. 04.06.2020: Umsatzsteuer: Temporäre Steuersatzsenkung ab dem 1.7.2020 auf 16 % bzw. 5 % geplant). Unabhängig davon hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz (BR Drucksache 290/20) am 05.06.20 zugestimmt. Darin vorgesehen ist ein ermäßigter Steuersatz von 7 % befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken.

Einfuhrumsatzsteuer
Erfreulich für viele Hamburger Unternehmen im Import- und Logistikbereich ist, dass die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26.des Folgemonats verlängert wird. Zu diesem Thema gab es bereits seit mehreren Jahren Konsultationen. Nun soll die Maßnahme (endlich) im Gesetz verankert werden. Die Frist für die Entrichtung der Einfuhrabgaben an das Zollamt liegt bisher bei 10 Tagen nach Einfuhrzeitpunkt der Ware. Senator Michael Westhagemann rechnet bundesweit mit einem Liquiditätseffekt von 5 Mrd. EUR. Standortnachteile Deutschlands hinsichtlich einer liquiditäts- und steueroptimierten Supply Chain im Vergleich zu europäischen Nachbarn werden damit reduziert.

Steuerlicher Verlustrücktrag
Mit BMF-Schreiben vom 24.04.2020 wurde bereits ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag eingeführt, der eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 ermöglicht. Die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer hat in vielen Fällen bereits zu direkten, positiven Liquiditätseffekten in Unternehmen geführt. Der Gesetzgeber geht jetzt noch einen Schritt weiter: Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags soll zeitlich und im Umfang erweitert werden. Das bedeutet, der Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten und im Umfang über die im BMF-Schreiben geregelten 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte, sowie max. 1 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro (§10d Abs. 1 Satz 1 EStG) hinaus auf max. 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR erweitert werden. Die technische Umsetzung könnte über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage erfolgen. Die Auflösung der Rücklage soll bis spätestens bis Ende des Jahres 2022 erfolgen.

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Des Weiteren plant die Koalition als steuerlichen Investitionsanreiz eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Außerdem darf für dieses Anlagevermögen als zusätzlicher „Bonus“ max. 25 % pro Jahr im Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 gewinnmindernd angesetzt werden.

Körperschaft- und Gewerbesteuer
Relativ vage sind die Ankündigungen zu einer Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts. Es soll u. a. ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften geben und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Bisher liegt der Ermäßigungsfaktor beim 3,8-fachen des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 EStG).

Autoren: Dr. Robert Kroschewski, Dr. Rasmus Thönnessen

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