Die Meinungsfreiheit der Mitarbeiter von Presseunternehmen kann durch Tarifverträge oder vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden. Diese Erfahrung musste der Redakteur eines Wirtschaftsmagazins machen, der sich mit einer Klage gegen eine Abmahnung seines Arbeitgebers wehrte (LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.06.2019 – 4 Sa 970/18).

Der Redakteur sollte über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Bei der Eröffnung unterhielt er sich mit der ausrichtenden Unternehmerin am Buffet. Seinen Verzicht, etwas zu essen, begründete der Redakteur damit, dass er „zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin „überprüfte“ diese Aussage dadurch, indem sie ihm kräftig in die Hüfte kniff. In seinem Text berichtete der Redakteur über dieses Ereignis. Mit Billigung des Chefredakteurs der „Wirtschaftswoche“ wurde diese Passage gestrichen und der Text ohne sie veröffentlicht. Anschließend versuchte der Redakteur, eine ergänzende Veröffentlichung über den Vorfall in der „Wirtschaftswoche“ zu erreichen. Da ihm das nicht gelang, veröffentlichte der Redakteur gegen den Willen des Chefredakteurs als Gastautor einen Beitrag mit dem Titel „Ran an den Speck“ in der „taz“, in dem er seine Erlebnisse über den Vorfall schilderte und ihn in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte.

Verlag mahnt Redakteur ab
Die daraufhin erteilte Abmahnung begründete sein Arbeitgeber damit, dass die Veröffentlichung in der „taz“ gegen das arbeitsvertragliche Verwertungsverbot verstoße. Demnach bedarf jede Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe von Nachrichten, die dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, der schriftlichen Einwilligung der Chefredaktion. Der Redakteur hätte vor der Fremdveröffentlichung – notfalls gerichtlich – dessen Einwilligung einholen müssen, so das ArbG Düsseldorf (Urteil v. 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18).

ArbG Düsseldorf: Arbeitsvertraglicher Einwilligungsvorbehalt wirksam
Nach Ansicht des ArbG Düsseldorf war das arbeitsvertragliche Verwertungsverbot wirksam. Insbesondere benachteilige es den Redakteur nicht unangemessen. Der Redakteur habe durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt, indem er eine Nachricht ohne schriftliche Einwilligung verarbeitet habe, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sei. Der „Kniff“ habe sich während einer Dienstreise ereignet, daher sei ihm das Geschehen bei der Tätigkeit für seinen Arbeitgeber bekannt geworden.

LAG Düsseldorf: Pressefreiheit tarifvertraglich beschränkt
Gegen die Entscheidung legte der Redakteur Berufung ein und stützte sie vor allem auf eine unzulässige Einschränkung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Doch auch das LAG Düsseldorf hielt die Abmahnung für gerechtfertigt und verwies den Redakteur darauf, dass er sich vor der Fremdveröffentlichung die Erlaubnis seines Arbeitgebers hätte einholen müssen. Anders als das ArbG stützte sich das LAG auf § 13 des Manteltarifvertrags von Redakteurinnen und Redakteuren an Zeitschriften. Tarifverträge seien, so das LAG, Teil der allgemeinen Schranken des Grundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG und würden den Eingriff in das Grundrecht des Redakteurs rechtfertigen. Durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlages einzuholen, werde die sogenannte innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt. Zwar sei er auch persönlich von dem Vorfall betroffen. Es überwiege aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das der Redakteur berichten sollte, ereignete und die handelnde Person die Unternehmerin selbst war. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG zugelassen.

Pressefreiheit vs. Betriebliche Interessen des Verlages
Falls gegen die Entscheidung Revision eingelegt wird, wird das BAG zu klären haben, welchen Stellenwert die Meinungsfreiheit eines angestellten Redakteurs gegenüber den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers hat. Erlaubnisvorbehalte bezüglich Nebentätigkeiten, also auch Fremdveröffentlichungen, werden grundsätzlich als zulässig erachtet, um dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob betriebliche Interessen berührt sind. In der bislang einzigen höchstrichterlichen Entscheidung in diesem Kontext urteilte das BAG bezüglich eines Hörfunk-Sprechers, dass betriebliche Interessen bei dessen Tätigkeit für einen Wettbewerber beeinträchtigt seien (BAG, Urteil v. 24.06.1999 – 6 AZR 605/97). Es wird also darauf ankommen, ob dem Arbeitgeber ein Nachteil entsteht; dann dürfte die Erlaubnis zur Fremdveröffentlichung verweigert werden können. Folgerichtig haben die Düsseldorfer Arbeitsgerichte darauf abgestellt, ob das Wirtschaftsmagazin den Informationsgewinn „erkauft“ hat, indem er z. B. die Dienstreise finanzierte und der Redakteur die Information anlässlich seiner Dienstreise erlangte.

Fazit
Im Fall der Revision wäre spannend, wie das BAG die Meinungsfreiheit des Redakteurs gegen die Interessen seines Arbeitgebers abwägt. Unabhängig davon, wie der Fall juristisch aufgearbeitet wird, sollte es mit den Worten Wolfgang Borcherts gehalten werden: „Das Publikum will gekitzelt werden und nicht gekniffen.“

Unter Mitarbeit von Lucas Gerber.

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