Seit 2014 können sich die Bürger der Europäischen Union auf ein „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet berufen. Diesen Anspruch hatte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil im Mai 2014 (Az. C‑131/12) gegenüber Google (und allen anderen Betreiben von Internetsuchmaschinen) zuerkannt. So soll verhindert werden, dass im Internet vorhandene persönliche Informationen über Suchmaschinen ewig auffindbar bleiben.
Die Umsetzung dieses „Rechts auf Vergessenwerden“ stieß allerdings im wahrsten Sinne des Wortes dort an seine Grenzen, wo nicht länderspezifisch gesucht wurde – also in Deutschland auf google.de oder in Frankreich auf google.fr –, sondern beispielsweise auf google.com. Nach den Vorstellungen der europäischen Datenschützer sollten aber nicht nur länderspezifische Suchergebnisse datenschutzrechtlich korrekt sein, sondern weltweit alle Google-Suchen.
Streit zwischen Google und französischer Datenschutzbehörde
Entfacht hatte sich konkret ein Streit zwischen Google und den französischen Datenschützern der Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL). Diese sahen Google in der Pflicht, nicht nur die Suchergebnisse bei Suchen auf europäischen Google-Seiten datenschutzrechtlich konform zu machen, sondern bei allen möglichen Suchanfragen (auch auf google.com).
Google hingegen argumentierte, dass die absolute Mehrheit der für die Beanstandung der Datenschützer relevanten Suchen gerade auf europäische Google-Seiten beschränkt sei und dass das europäische Recht keine Geltung für Suchergebnisse außerhalb Europas beanspruchen könne.
Bußgeld von 150.000 Euro gegen Google
Die französische Datenschutzbehörde CNIL leitete gleichwohl ein Verfahren gegen Google ein und verhängte ein Bußgeld von 150.000 Euro, um das nach ihren Vorstellungen weltweite „Recht auf Vergessenwerden“ durchzusetzen.
Im Januar ist Google der Behörde insoweit entgegen gekommen, als das Unternehmen ein sogenanntes Geoblocking eingeführt hat. Damit können beanstandete Ergebnisse bei allen Suchanfragen aus Europa unterdrückt werden. Bekannt wurde dies durch einen Bericht der französischen Zeitung „Le Monde“. Beim Geoblocking werden die IP-Adressen der Computer ausgewertet, von denen die Anfragen kommen. Sofern die IP-Adresse auf einen Standort in Europa hinweist, werden nur gefilterte Suchergebnisse angezeigt. Nutzer außerhalb Europas sehen hingegen das vollständige Suchergebnis. Zwar lässt sich auch dieser Filter umgehen, doch ist das technisch schwieriger als das Ausweichen auf die Google-Seiten eines anderen Landes.
Beratung durch Experten sinnvoll
Inzwischen kann das „Recht auf Vergessenwerden“ in Deutschland und Europa recht effizient umgesetzt werden. Google hat auf die Flut von Löschanträgen reagiert und koordiniert die Löschungsbegehren mit einem Team von Prüfern, dessen Hauptsitz in Dublin ist. Seit Anfang des Jahres 2016 gingen laut Google mehr als 380.000 Löschungsanträge ein.
Es gibt aber immer noch viele Fälle, in denen sich Google weigert, Löschungsaufforderungen nachzukommen. Dann ist die Unterstützung durch rechtlich versierte Experten hilfreich. Diese können Löschungsbitten oft mehr Nachdruck verleihen – oder aus Bitten rechtlich durchsetzbare Ansprüche machen.