Seit dem 01.01.2018 müssen Arbeitgeber aufgrund der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) nicht unerhebliche Neuerungen beachten. In Teil II (zu Teil 1) des Blogbeitrages wird die Umsetzung der verschiedenen Verordnungen über bestimmte Gefahrstoffe im neuen MuSchG erläutert.
- Grundlegend neu gestaltet wurde der Arbeitsschutz für schwangere oder stillende Frauen. Die bisherigen Reglungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ist nunmehr in den §§ 9 f. MuSchG neu geregelt.
- Gem. § 10 MuSchG hat die Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die besondere Situation von Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen oder deren Kind einzubeziehen und darauf gerichtete Schutzmaßnahmen bis hin zu einem Ausschluss der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz zu beurteilen. Diese besondere Gefährdungsbeurteilung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Arbeitsplatz mit einer schwangeren oder stillenden Frau besetzt ist oder im Unternehmen überhaupt weibliche Personen tätig sind. Gem. § 14 MuSchG ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu dokumentieren und alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis zu informieren.
- Ab Mitteilung der Frau, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 2 MuSchG unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.
- Statt des bisherigen Beschäftigungsverbotes bei fehlender Möglichkeit des Arbeitsplatzwechsels zum Schutze der Gesundheit sieht das Gesetz nunmehr ausdrücklich vorrangige Schutzmaßnahmen vor, bevor ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. § 13 MuSchG regelt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen von einer Umgestaltung der Arbeitsbedingungen über die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bis hin zu einem Beschäftigungsverbot.
- § 11 MuSchG bestimmt generell unzulässige Tätigkeitenbzw. Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen, während § 12 MuSchG solche für stillende Frauen festlegt. Dies sind insbesondere quantitativ oder qualitativ erhebliche toxische, mutagene, karzinogene oder physikalisch bedingte Belastungsfaktoren, die aufgrund Schwangerschaft oder Stillens als besondere Gefährdung für die Schwangere oder das Kind zu bewerten sind.
Praxistipp
Insbesondere in Betrieben mit Betriebsrat sind bei der besonderen Gefährdungsbeurteilung nebst Schutzmaßnahmen die weit gehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten. Dies kann großen administrativen Aufwand auslösen. Vor dem Hintergrund der geltenden Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 32, 33 MuSchG kann Arbeitgebern gleichwohl nur dringend empfohlen werden, sich mit den Änderungen des MuSchG auseinanderzusetzen und diese umzusetzen.
Autor: Dr. Arietta von Stechow
Unter Mitarbeit von Martina Gühmann