Das Bundeskabinett hat zur Umsetzung der am 28.06.2018 von der EU verabschiedeten Reform-Richtlinie 2018/957 zur Änderung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie am 12.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie beschlossen. Der finale Entwurf wird nunmehr dem Bundesrat zugeleitet. Das Umsetzungsgesetz soll zum 30.07.2020 in Kraft treten. Durch die nationale Neuregelung sollen der Schutz der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer sichergestellt und zugleich hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
Wesentliche Änderungen durch den Gesetzesentwurf
Bislang galten in Deutschland für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen lediglich die in der Branche geltenden Mindestentgeltsätze. Zukünftig sollen alle Entlohnungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer gelten. Dies bedeutet im Einzelnen, dass Überstundensätze oder auch Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen sowie arbeitgeberseitige Sachleistungen für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Sofern die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Vom Regelungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes umfasst sind ebenfalls Leiharbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt werden.
Entsendekosten, Schutz langzeitentsandter Arbeitnehmer und Ausnahmen
Darüber hinaus können Leistungen für Unterkunft, Reise und Verpflegung (sog. Entsendekosten) nicht mehr auf den Lohn angerechnet werden.
Besondere Regeln sieht der Gesetzesentwurf für Arbeitnehmer vor, die von ihrem Arbeitgeber länger als zwölf bzw. 18 Monate in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Diese gelten dann als langzeitentsandte Arbeitnehmer und sollen dann grundsätzlich von sämtlichen deutschen Arbeitsbedingungen (Arbeitsgesetze sowie deutschlandweit und regional allgemeinverbindliche Tarifverträge) profitieren. Ausgenommen bleiben nur die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie zum Abschluss- und zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote.
Für Erstmontage- und Einbauarbeiten im Rahmen eines Liefervertrags durch entsandte Arbeitnehmer, die lediglich acht Tage innerhalb eines Jahres dauern, sollen die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes nicht gelten. Weiterhin sind u. a. Teilnahmen an Besprechungen, Fachkonferenzen oder Messebesuchen sowie betriebliche Weiterbildungen von dem Anwendungsbereich ausgenommen, sofern diese nicht ununterbrochen länger als 14 Tage oder länger als 30 Tage während eines Zwölf-Monats-Zeitraums andauern.
Fazit und Praxishinweise
In Deutschland werden die Zollbehörden kontrollieren, ob die Entlohnungsbedingungen gemäß den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen eingehalten werden. Zu diesem Zweck werden rund 1.000 neue Mitarbeiter eingestellt. Die bestehende Website zoll.de soll ausgebaut werden, damit sich ausländische Arbeitgeber umfassend informieren können, bevor sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Ebenso sind Arbeitgeber in Deutschland, die Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsenden, gezwungen, sich z. B. mittels der offiziellen nationalen Websites über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu informieren, um rechtlich zukünftig auf der sicheren Seite zu sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entsendung von Arbeitnehmern zukünftig mit weiteren Herausforderungen und einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein wird. Der Gang des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sowie der Ausgang der gegen die Reformrichtlinie geltend gemachten Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-620/18 und C-626/18) sind mit Spannung abzuwarten.
Unter Mitarbeit von Julia Barfs.
Weiterführende Links:
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern, Regierungsentwurf vom 12.02.2020
- Verfahrensdokumentation zum Vertragsverletzungsverfahren Ungarn ./. Parlament und Rat, C-620/18
- Verfahrensdokumentation zum Vertragsverletzungsverfahren Polen ./. Parlament und Rat, C-626/18
- Website des Zolls
- List of national websites on posting