Das EuG hat nun entschieden, dass der “Zauberwürfel“ nicht als dreidimensionale Marke geschützt werden kann (Az. T-601/17).

Der Streit um den Markenschutz des Rubic’s Cube dreht nun schon die zweite Runde durch die Instanzen. Bereits 2016 hatte der EuGH eine Entscheidung des EUIPO und des EuG aufgehoben, die ursprünglich die Eintragung des Zauberwürfels als dreidimensionale Marke zuließen.

Dreidimensionale Marke oder technische Lösung?
Dem Streit zugrunde lag die Frage, ob die Form der angemeldeten Marke zur Erreichung einer technischen Lösung – nämlich des „In sich Verdrehens“ des Würfels – erforderlich sei. Denn wenn die Form einer Marke nur das technisch Erforderliche widerspiegelt, ist ein Markenschutz gesetzlich versagt. Innerhalb des Zauberwürfels befindet sich ein von außen nicht erkennbarer Drehmechanismus, der eine Bewegung der einzelnen Würfelteile zulässt. 1999 hatte das EUIPO die Würfelform zunächst als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzle“ eingetragen. Ein deutscher Spielzeughersteller, Simba Toys, war damit jedoch nicht einverstanden und beantragte die Löschung der Marke. Das EUIPO und das EuG waren damals anderer Ansicht und wiesen den Löschungsantrag zurück.

Machtwort des EuGH
Simba Toys ließ sich jedoch nicht entmutigen und zog gegen diese Entscheidungen vor den EuGH, dem obersten rechtsprechenden Gericht der EU. Dieses gab dem deutschen Spielzeughersteller Recht: Nach Ansicht des EuGH enthält die als dreidimensionale Marke angemeldete Form des Zauberwürfels eine technische Lösung und ist daher nicht durch das Markenrecht monopolisierbar (AZ.: EuZW 2017, 272). Technische Lösungen können nur durch das Anmelden eines Patents oder eines Gebrauchsmuster vor Nachahmern geschützt werden. Das EuGH hob daher die vorherigen Entscheidungen auf und wies den Rechtsstreit an das EUIPO zurück. Dieses entschied sodann im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des EuGH und ordnete die Markenlöschung an.

Da jedoch auch das britische Unternehmen Seven Towns, dass die geistigen Eigentumsrechte an dem Zauberwürfel hält, auf der streitlustigen Seite des Lebens steht, legte es Beschwerde gegen die Entscheidung des EUIPO ein und so landete die Sache erneut vor dem EuG. Dieses revidierte seine ursprüngliche Entscheidung und versagte nun  ebenfalls den Markenschutz.

Geistiges Eigentum – Zusammenspiel aus verschiedenen Rechten
Der Rechtsstreit zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist,  seine Produkte mittels der richtigen Schutzstrategie abzusichern. Verschiedene Aspekte eines Produkts können jeweils durch andere Schutzrechte – Marke, Design, Patent oder Gebrauchsmuster – passgenau geschützt werden. Hierbei sind allerdings viele juristische „Fallstricke“ zu beachten, sodass kundiger Rechtsrat eingeholt werden sollte.

Autoren: Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford), Katharina Hannen

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