Der IX. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom 25.09.2018 (IX R 35/17) mit der steuerlichen Ergebnisverteilung beim unterjährigen Gesellschafterwechsel einer vermögensverwaltenden GbR auseinandergesetzt.
Im Ergebnis hat der BFH anerkannt, dass bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine Ergebnisverteilung bereits für den Beginn des Kalenderjahres mit steuerlicher Anerkennung vereinbart werden kann. Ganz macht der BFH das Tor für die Rückwirkung aber nicht auf. Vielmehr soll für die steuerliche Anerkennung entscheidend sein, dass eine entsprechende Vereinbarung nur für die Zukunft und nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter getroffen werde.
Hintergrund
In der Praxis bereiten unterjährige Gesellschafterwechsel insbesondere mit Blick auf die gewollte Ergebnisverteilung nicht selten Schwierigkeiten. Oft ist es praktikabel und gewollt, das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres bereits vollständig dem Erwerber zuzuweisen. Damit kommt es letztlich zu rückwirkenden Gestaltungen. Diese rückwirkende Änderung der Ergebnisverteilung wird steuerlich nicht anerkannt. In der Praxis werden solche Fälle von den Finanzämtern allenfalls dann nicht aufgegriffen und damit eine Rückwirkung zugelassen, wenn der Gesellschafterwechsel und damit die Änderung der Ergebnisverteilung in enger zeitlicher Nähe zum Beginn des Geschäftsjahres liegen.
Entscheidung des BFH vom 25.09.2018
Im vom BFH entschiedenen Fall kam es zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden GbR. Der Übertragungsvertrag datierte vom 22.10.1997. Vereinbart war darin, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung erfolgt. Aufgrund von Verzögerungen kam es zur Kaufpreiszahlung allerdings erst am 01.07.1998. Der geschlossene Vertrag war dabei so zu verstehen, dass zumindest das Ergebnis des Geschäftsjahres 1998 bereits dem Erwerber zustehen sollte. Es stellte sich somit die Frage, ob dem steuerlich gefolgt werden könne oder eine Aufteilung des Ergebnisses bis zum 01.07.1998 zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgen muss.
Der BFH kam zu der Erkenntnis, dass das Ergebnis in vollem Umfang dem Erwerber steuerlich zuzurechnen ist.
Tragende Gründe waren hierbei, dass alle Gesellschafter der Änderung der Ergebnisverteilung zugestimmt haben und diese im Voraus, nämlich bereits 1997 vereinbart worden war.
Erkenntnisse aus der Entscheidung des BFH
Der IX. Senat hält nicht mehr daran fest, dass der Überschuss einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nur den Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren.
Zudem kann mit Zustimmung aller Gesellschafter und ausschließlich für die Zukunft wirkend auch bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel schon vereinbart werden, dass die Ergebnisverteilung mit Beginn des Geschäftsjahres wirken soll.
Interessant ist dies letztlich für alle Gesellschaftsanteilsübertragungen, die noch im laufenden Geschäftsjahr erfolgen, aber voraussichtlich erst unterjährig im neuen Geschäftsjahr umgesetzt werden können (bspw. aufgrund aufschiebender Bedingungen). Hier kann nunmehr mit Blick auf das Urteil des BFH davon ausgegangen werden, dass eine parallel dazu vereinbarte Ergebnisverteilung, die bereits mit Beginn des neuen Geschäftsjahres wirken soll, auch steuerlich anzuerkennen ist.
Ob eine solche Änderung der Ergebnisverteilung auch während des Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen wäre, lässt der BFH ausdrücklich offen. Er erwähnt in diesem Zusammenhang lediglich, dass dies zumindest für gewerblich tätige Personengesellschaften schon vor längerer Zeit vom BFH verneint worden ist.
Fazit
Die Aufgabe der bisherigen Auffassung des BFH, dass das Ergebnis bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften nur den Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Ausgaben Gesellschafter waren, ist richtig und war überfällig.
Die Entscheidung des BFH sorgt damit für größere Rechtssicherheit für den Bereich des unterjährigen Gesellschafterwechsels bei vermögensverwaltenden Gesellschaften.