Schenkung als Risiko in der Zugewinngemeinschaft
Entgegen einer weitverbreiteten Fehlvorstellung verfügen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht über ein gemeinschaftliches, sondern über zwei getrennte Vermögen. Daher stellt eine Vermögensüberragung unter Ehegatten innerhalb der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine steuerpflichtige Schenkung dar. Zwar bleiben Ehegattenzuwendungen häufig steuerfrei, zum Beispiel weil es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke, die Schenkung eines selbstgenutzten Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) oder um einen Betrag unterhalb des Freibetrags von 500.000 € innerhalb von 10 Jahren handelt (§ 16 ErbStG). Darüber hinausgehende Zuwendungen unterliegen jedoch der Schenkungsteuer. Insbesondere wenn Immobilien zur Altersvorsorge gekauft und beide Ehegatten ins Grundbuch eingetragen werden, aber nur ein Ehegatte den Kaufpreis zahlt bzw. die Darlehensraten tilgt, kann es schnell zu einer Steuerhinterziehung kommen. Ähnliches gilt bei Und-/Oderkonten ohne eindeutige Abreden zur Zuordnung des Kontoguthabens.
Steuerfreie Vermögensübertragung mit der Güterstandsschaukel?
Mithilfe der Güterstandsschaukel kann auch bei fortdauernder Ehe Vermögen des einen Ehegatten steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Dafür beenden die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und „schaukeln“ in den Güterstand der Gütertrennung. Mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1372 ff. BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Zahlung an den Ehegatten zum Ausgleich des Zugewinns steuerfrei ist. Anschließend können die Ehegatten erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft „zurückschaukeln“ und zugewinntechnisch von vorne anfangen. Der Bundesfinanzhof hat dieses Modell als zulässig betrachtet (Urteil vom 12.07.2005 - II R 29/02).
Vorteile des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
Die steuerfreie Übertragung von Vermögen zwischen den Ehegatten zu Lebzeiten kann aus verschiedenen Gründen wünschenswert sein. Mit der Vermögensübertragung kann beispielsweise die finanzielle Absicherung eines Ehegatten oder die Verminderung von Pflichtteilsansprüchen der außerehelichen Kinder des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bezweckt werden. Denkbar ist auch eine Ausnutzung der Steuerfreibeträge auf Seiten beider Ehegatten im Verhältnis zu den Kindern, wenn schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden sollen. Ferner könnte auch der Schutz des Vermögens eines Ehegattens vor dem Zugriff seiner Gläubiger angestrebt sein, da die Zahlung des Zugewinnausgleichs im Vergleich zu einer Schenkung nur unter erhöhten Anforderungen angefochten werden kann.
Zudem ermöglicht der Zugewinnausgleich eine steuerliche „Reparatur“ vergangener Schenkungen, für die keine Schenkungsteuer abgeführt wurde. Gemäß § 1380 Abs. 1 BGB werden grundsätzlich alle Zuwendungen während der Ehe auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet. Durch die Anrechnung erlischt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, sodass eine etwaige Schenkungsteuer nicht nachgezahlt werden muss.
Die erzielten Ersparnisse können daher regelmäßig auch die mit der notariellen Beurkundung einhergehenden Kosten deutlich übersteigen.
Risiken der Güterstandsschaukel
Wenn sich die Ehegatten dazu entschließen, den Zugewinn vorzeitig im Wege der Güterstandsschaukel auszugleichen, sollte der Ausgleich unverzüglich und vollständig durchgeführt werden. Die Höhe des Zugewinns kann vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag vereinbart werden. Andernfalls muss der Zugewinn sorgfältig anhand der §§ 1373 ff. BGB ermittelt werden. Die Zahlung eines zu hohen Zugewinns stellt eine Schenkung des ausgleichspflichtigen Ehegatten dar, während der (teilweise) Verzicht auf den Zugewinn oder die zinsfreie Stundung wiederum als Schenkung des Ausgleichsberechtigten gewertet werden (siehe z. B. FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016 - 1 K 199/15).
Insbesondere bei „verunglückten“ Ehegattenzuwendungen, die in steuerlicher Hinsicht geheilt werden sollen, ist jedoch Vorsicht geboten: Sofern der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) im Zusammenhang mit der nicht angezeigten Zuwendung verwirklicht wurde, bleibt die Strafbarkeit trotz der erloschenen Steuer bestehen. Zudem können in diesem Fall – jedenfalls nach Ansicht des FG Hessen (Urteil vom 07.05.2018 - 10 K 477/17) – auch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden.
In der Literatur wird empfohlen, die Hin- und Rückschaukel in zwei getrennten notariellen Urkunden zu regeln, um einen möglichen Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) zu entkräften. Bei diesem Vorgehen besteht jedoch das Risiko, dass der den größeren Zugewinn erwartende Ehegatte plötzlich nicht mehr in die Zugewinngemeinschaft „zurückschaukeln“ möchte und es dadurch unerwartet bei der Gütertrennung bleibt.
Sofern die Ehegatten vereinbaren, den Zugewinn nicht in Geld, sondern beispielsweise durch die Übertragung von Immobilien zu erfüllen, sind auch die damit verbundenen ertragsteuerlichen Folgen zu berücksichtigen. Denn bei der Übertragung eines Gegenstandes zur Erfüllung des Ausgleichanspruchs handelt es sich um eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des EStG.
Fazit
Die Güterstandsschaukel ist ein höchstrichterlich akzeptiertes Gestaltungsinstrument, mit dem Vermögen steuerfrei zwischen Ehegatten übertragen werden kann. Allerdings sollten die Ehegatten vor der Durchführung die Vorteile und die Risiken gründlich miteinander abwägen.
Unter Mitarbeit von Nicole Flügge.
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