Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt es jeder Arbeitnehmer: Das Arbeitszeugnis. Je besser die Zeugnisse, desto höher die Chancen im Bewerbungsprozess. Daher werden nicht selten erbitterte Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis geführt. Welche Formulierungen gehören in ein Arbeitszeugnis und welchen Inhalt setzt ein qualifiziertes Zeugnis voraus? Im Folgenden wird dargestellt, worauf Arbeitgeber bei der Erstellung der Arbeitszeugnisse achten sollten:


Grundsätze der Zeugniserstellung


Oberster Grundsatz ist bei der Zeugniserstellung die Wahrheitspflicht. Das Zeugnis ist unter Beteiligung einer Person, die den Arbeitnehmer wirklich beurteilen kann, sorgfältig zu erstellen. Es muss unter Beachtung der üblichen Zeugnissprache so formuliert sein, dass die Aussagen zu dem beurteilten Arbeitnehmer erkenntlich sind. Ferner ist stets die Wohlwollenspflicht zu beachten, nach der der Arbeitgeber wegen seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, das Zeugnis mit verständigem Wohlwollen auszustellen, um die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht unnötig zu erschweren, also die berufliche Entwicklungschancen des Arbeitnehmers nicht über Maß einzuschränken.


Inhalt des qualifizierten Zeugnisses


Das qualifizierte Zeugnis muss die Person des Arbeitnehmers zweifelsfrei bezeichnen, genaue und zuverlässige Angaben über die rechtliche Dauer des Anstellungsverhältnisses machen und eine lückenlose Beschreibung der vom Arbeitnehmer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten enthalten. Dem Arbeitgeber steht es frei, die Formulierungen zu wählen und zu entscheiden, welche Leistungen und Eigenschaften er mehr oder weniger hervorheben will, soweit die Grundsätze der Zeugniserstellung berücksichtigt werden. Letztlich müssen Schlussnote und Gesamtinhalt ein einheitliches Bild aufzeigen.


Notenskala


Es hat sich eine fünfstufige Notenskala herausgebildet: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend und mangelhaft. In der Zeugnissprache heißt dies: Sehr gut = stets zur vollsten Zufriedenheit, außerordentlich zufrieden; gut = stets gut, voll und ganz zufrieden; befriedigend = stets zu unserer Zufriedenheit, zur vollen Zufriedenheit; ausreichend = zu unserer Zufriedenheit, zufrieden; mangelhaft = bemüht, Erwartung größtenteils erfüllt. Am Ende der Notenskala genügen leichteste kritische Äußerungen für eine ausreichende oder mangelhafte Bewertung. Die Zeugnissprache ist so diplomatisch angelegt, dass z.B. eine "im Großen und Ganzen zufriedenstellende Erledigung der Arbeit" eine mangelhafte Leistung zum Ausdruck bringt.


Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein Zeugnis mit der Note "ausreichend" und "mangelhaft", d.h. er muss die unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers darlegen. Möchte der Arbeitnehmer besser als "befriedigend" bewertet werden, muss er selbst entsprechende Tatsachen darlegen und beweisen können. Daran ändert es nichts, dass ggf. in der Praxis eine Vielzahl von Zeugnissen als sog. „Gefälligkeitszeugnisse“ überdurchschnittlich sein mögen.


Abschlussformel


Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Dankes- und Bedauernsformel am Ende aufzunehmen. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers zählen nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.

Siehe auch: "Entscheidung des BAG vom 11.12.2012 zur Abschlussformel eines Zeugnisses"; "BAG zur Frage, welche Note ein Arbeitnehmer verlangen kann"

Autor: Dr. Arietta von Stechow