Mit dem sog. Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber traditionell zum Jahreswechsel zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen. Für die steuerliche Praxis sind insbesondere folgende Modifikationen hervorzuheben:

Im Umwandlungssteuerrecht war es bislang möglich, dem Einbringenden sonstige Gegenleistungen in Höhe des Buchwertwerts des eingebrachten Betriebsvermögens zu gewähren, ohne die Steuerneutralität der Einbringung zu gefährden. Rückwirkend zum 1.1.2015 kann eine Buchwertfortführung bei Einbringung sonstiger Gegenleistungen nur mehr erfolgen, soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen nicht die Grenze von 25% des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 €, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens, übersteigt.

Der Gewinn aus aufgedeckten stillen Reserven kann ab dem Veranlagungszeitraum 2016 gemäß § 6b EStG Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG über fünf Jahre gestundet werden, wenn sich ein Ersatzwirtschaftsgut i.S.d. § 6b EStG im EU/EWR-Ausland befindet.

Für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG entfällt für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre die Pflicht zur Darlegung der Investitionsabsicht und Benennung der Funktion des künftig anzuschaffenden Wirtschaftsguts. Künftig sind die Beträge jedoch elektronisch zu melden.

Die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG wird um Personengesellschaften als mögliche Anteilseigner ergänzt. Rückwirkend für Beteiligungserwerbe ab dem 01.01.2010 erfolgt kein Wegfall des Verlustabzugs mehr, wenn an dem übertragenden und übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche und juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist.

Ein Wechsel von 95% des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren gilt nach § 1 Abs. 2a GrEStG als steuerbare Grundstücksübertragung. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist - entsprechend der von der Rechtsprechung nicht akzeptierten Verwaltungsanweisung - künftig bei unmittelbarer Beteiligung einer Personengesellschaft sowie bei mittelbarer Beteiligung über mehrstöckige Personengesellschaften auf deren Beteiligungsverhältnisse abzustellen und dementsprechend „durchzurechnen“.

Für die vom BVerfG für nichtig erklärte Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG gilt nicht mehr die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG, sondern - wie für das aktuelle ErbStG - das Bewertungsverfahren nach §§ 157 ff. BewG, das sich näher am Verkehrswert orientiert. Bescheide bis zum Tag der Verkündung des StÄndG 2015 genießen gesetzlich normierten Vertrauensschutz.

Autoren: Dr. Robert Kroschewski, Marc Nürnberger