Neue Rechtsprechung zur Abgrenzung von Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Mit Urteil vom 18.02.2016 (Az. V R 60/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften auch dann steuerfrei sind, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war.
Rechtlicher Hintergrund
Der I. Senat des BFH hatte bereits mit Urteil vom 25.05.2011 (I R 60/10) entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) entgegen der traditionellen Auffassung insbesondere der Finanzverwaltung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Zweck der Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, sowie zum anderen daraus, dass § 14 Abgabenordnung (AO) die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG für den eigenständigen abgabenrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht aufgreife.
Entscheidung des BFH
Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte rechtsfähige Stiftung. Die 1990 gegründete Stiftung erbte einen 100 %-Kommanditanteil an der B-GmbH & Co. KG (KG) sowie alle Anteile der Komplementär-GmbH. Seit dem Jahr 1986 nutzte die KG eines ihrer Grundstücke nicht mehr für den Einzelhandel, sondern vermietete dieses. Im Jahr 2006 beendete sie ihre gewerbliche Tätigkeit vollständig, nur das vermietete Grundstück verblieb im Betriebsvermögen der KG. Andere wirtschaftliche Betätigungen übte die KG nicht aus. Die Beteiligung der Stiftung an der KG wurde in der Folge seitens des Finanzamts als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Hiergegen wandte sich die Stiftung.
Der V. Senat des BFH hat sich nun der Rechtsprechung des I. Senats angeschlossen und diese dahingehend fortgesetzt, dass eine Zuordnung zur Sphäre der Vermögensverwaltung und damit Steuerfreiheit auch dann vorläge, wenn die gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war. Die Steuerbefreiung sei nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgrund eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeschlossen. Für die Begründung greift der V. Senat die Argumente des I. Senats auf. An der Steuerfreiheit ändere auch die frühere originär gewerbliche Tätigkeit der KG nichts. Aus dieser folge nicht, dass die Beteiligungserträge so lange einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen seien, bis die während der gewerblichen Tätigkeit der KG gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert seien.
Fazit
Die Begründung des BFH überzeugt. Schließlich kann eine gewerblich tätige KG auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG (Buchwertprivileg) ein Wirtschaftsgut mit den darin enthaltenen stillen Reserven in den steuerfreien Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft verlagern. Vor diesem Hintergrund muss dies erst Recht gelten, wenn die vermögensverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war. Der BFH weitet seine Rechtsprechung zur Ausweitung der Zuordnung von Beteiligungen an Personengesellschaften im Vermögen gemeinnütziger Körperschaften weiter aus. Offen ist aber noch die Zuordnung von Beteiligungen mit gewerblich infizierten Einkünften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Hinweis
Die Finanzverwaltung hat kürzlich Verfügungen zu den Voraussetzungen des Buchwertprivilegs bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erlassen. Das Buchwertprivileg könne auch in diesem Fall Anwendung finden, es sei denn, der Mitunternehmeranteil umfasse auch Verbindlichkeiten. In diesem Fall läge keine unentgeltliche Überlassung vor, die verhafteten stillen Reserven seien zwingend aufzudecken.