Steuerliche Berücksichtigung von Beratungs- und Notarkosten
Bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen - etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge - fallen regelmäßig Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie Notargebühren an. Ob diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind, ist im Einzelfall strittig.
Ein Urteil des BFH vom 15.12.2015 (Az.: IV R 44/12) lässt eine kritische Tendenz erkennen. So scheidet nach Ansicht des BFH im Regelfall ein Abzug auf Ebene der Gesamthand aus, da eine Anteilsübertragung auf eine neue Gesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge grundsätzlich nicht im betrieblichen Interesse der Gesellschaft sei.
Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings, in welchen Fällen ein anzuerkennendes Interesse der Gesellschaft an der Beteiligung einer bestimmten Person besteht. Ferner ließ der BFH dahinstehen, ob die Kosten beim Erwerber als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.
Praxishinweis
Trotz des jüngsten BFH Urteils kommt ein steuerlicher Abzug von Beratungs- und Notarkosten insbesondere dann in Betracht, wenn der neu eintretende Gesellschafter eine für den Betrieb bedeutsame Qualifikation besitzt. Zumindest aber ist ein Abzug als Sonderbetriebsausgabe/-werbekosten beim Eintretenden denkbar.
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