+++ Update vom 12.06.2020 +++
Regierungsentwurf zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz
Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde auf Grundlage des seitens der Bundesregierung Anfang Juni vorgestellten Konjunkturprogramms ein weiteres konkretes Maßnahmenpaket zur Steigerungen der Binnennachfrage auf den Weg gebracht. Zu einigen relevanten Eckpunkten berichteten wir bereits in einem vorangegangenen Beitrag (ESCHE Blogbeitrag v. 05.06.2020: Qui bono? Umfangreiche Steuerentlastungen im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung). Mittlerweile wurden diese, sowie einige weitere Neuerungen in einem konkreten Regierungsentwurf zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht.

Details zu einigen der nachfolgend aufgezählten Maßnahmen wurden bereits im zuvor genannten Blogbeitrag dargestellt. Diese wurden weitestgehend unverändert auch in den Regierungsentwurf übernommen, sodass diese hier nur stichpunktartig erwähnt werden:

  • befristete Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Hierzu kann auch auf den folgenden Blogbeitrag verwiesen werden: (ESCHE Blogbeitrag v. 04.06.2020: Umsatzsteuer - temporäre Steuersatzsenkung ab dem 01.07.2020).
    Ferner wird durch Änderung des § 1 FAG der Länder- und Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erhöht, sodass deren Mindereinnahmen vollständig ausgeglichen werden.
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats.
  • Einführung einer degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5 fache der linearen Afa.
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für das Jahr 2020 auf 5 Mio. EUR (bzw. 10. Mio EUR bei Zusammenveranlagung). Des Weiteren eingeführt werden soll ein Mechanismus, um den Verlustrücktrag schon mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar zu machen.

Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG
Erfreulich ist, dass den Unternehmen während der Corona-Pandemie durch weitere Maßnahmen noch mehr Liquidität verschafft werden soll, um die finanziellen Folgen besser ausgleichen zu können. Daher ist eine vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr geplant. Dies soll ermöglichen, dass die ansonsten erzwungenen Reinvestitionen zur Vermeidung einer Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag, unterbleiben können.

Fristverlängerung hinsichtlich der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
Aufgrund der Corona-Pandemie wird voraussichtlich eine Vielzahl der für 2020 geplanten Investitionen verschoben. Grundsätzlich wären jedoch Investitionsabzugsbeträge, die nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden, gewinnerhöhend rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen gemäß § 233a AO zu verzinsen. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Die Unternehmen können somit die für dieses Jahr geplanten Investitionen ohne steuerliche Nachteile im nächsten Jahr nachholen.
 
Erhöhung des gewerbesteuerlichen Ermäßigungsfaktors

Künftig soll ein von 3,8 auf 4,0 erhöhter Ermäßigungsfaktors für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in § 35 EStG gelten, wodurch den in den letzten Jahren weiter gestiegenen Gewerbesteuerhebesätzen Rechnung getragen wird. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können somit Personenunternehmen im Einzelfall vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Zur Liquiditätssteigerung insbesondere bei kleinen und mittleren Betrieben soll der gewerbesteuerliche Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200 000 EUR erhöht werden.
 
Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Um dem durch die Corona-Pandemie eingeschränkten Betreuungsangebot Rechnung zu tragen, soll der Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1908 Euro auf 4008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben werden. Zusätzlich zum üblichen Kindergeld wird ein Kinderbonus von 300 Euro für jedes in 2020 kindergeldberechtigte Kind gewährt werden. Der Gesetzgeber rechnet hierdurch mit einen gesamtwirtschaftlichen Nachfrageimpuls.
 
Weitere steuerliche Maßnahmen
Ferner werden noch einige weitere Regelungen im Rahmen des genannten Gesetzesentwurfs eingeführt:

  • Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage i.S.d § 3 FZulG soll auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025 für mittelgroße und große forschende Unternehmen erhöht werden, welchen hierdurch zusätzliche Liquidität verschafft wird.
  • Hinsichtlich der 1 %-Regelung i.S.d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG bei der Besteuerung der privaten Nutzung von emissionsfreien Dienstwagen wird der Höchstbetrages des Bruttolistenpreises von 40 000 EUR auf 60 000 EUR erhöht.
  • Bei der Verjährungsfrist für besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 376 AO soll die Grenze der Verfolgungsverjährung vom derzeit Zweifachen auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist, d.h. maximal auf 25 Jahre verlängert werden, da die Ermittlungsmaßnahmen insbesondere bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sehr aufwändig und langwierig sind.
  • In dem neu geschaffenen § 375a AO soll geregelt werden, dass in Fällen von Steuerhinterziehung die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden kann, selbst wenn der zugrundeliegende Steueranspruch bereits erloschen ist. Bislang konnte für erloschene Steueransprüche keine Einziehung nach § 73 StGB angeordnet werden.

Weiterführende Links:

+++ Update vom 15.05.2020 +++
Gewährung von Fristverlängerungen bei der Lohnsteuervoranmeldung sowie bei Steuererklärungen

Die zuvor angesprochenen Lösungen hinsichtlich der Lohnsteuervoranmeldung wurden mittlerweile umgesetzt. Aufgrund des BMF-Schreiben vom 23. April 2020 ist für Arbeitgeber nunmehr die formlose Beantragung einer maximal zweimonatigen Verlängerung der Abgabefristen für monatliche und vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen möglich, soweit die hiermit betraute Person nachweislich unverschuldet Fristen nicht einhalten kann.

Nach Auskunft des BMF werden Steuerpflichtigen, welche einen Steuerberater beauftragt haben, nunmehr länderunabhängig Abgabefristverlängerungen für sämtliche Steuererklärungen insbesondere für Zwecke der Einkommen- und Gewerbesteuer gewährt, soweit der zuständige Berater aufgrund der gegenwärtigen, besonderen Umstände an einer fristgerechten Abgabe gehindert ist.

Für den Veranlagungszeitraum 2018 betreffende Erklärungen kann, soweit eine fristgerechte Abgabe ohne vorwerfbares Verschulden unterblieb, eine auf den 1. März 2020 zurückwirkende Fristverlängerung beantragt werden. Diese wird bis spätestens zum 31. Mai 2020 gewährt. Entsprechende Anträge sollen durch die Berater über die Online-Plattform Elster eingereicht werden.

Geplante Maßnahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes

Im Bundestag erfolgte am 15.05.2020 die erste Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Corona-Steuerhilfegesetzes. Dieser wurde bereits an den Finanzausschuss überwiesen, sodass voraussichtlich im Juni mit einem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetz gerechnet werden kann.

Der Entwurf sieht insbesondere folgende Eckpunkte vor:

  • Zur finanzielle Entlastung der durch die Eindämmungsmaßnahmen besonders betroffenen Gastronomiebranche wird für alle nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 01. Juli 2021 erbrachten Bewirtungsdienstleistungen, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gelten. Hiervon ausgenommen soll die Abgabe von Getränken sein (§ 12 Abs. 2 Nr.15 UStG-E).
  • Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird durch Änderung der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 22 UStG eine bis zum 1. Januar 2023 geltenden Übergangsfrist hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG eingeräumt, da die entsprechenden Umsetzungsmaßnamen in der Verwaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie derzeit zum Erliegen gekommen sind.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden in Höhe von bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG-E). Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Der in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG geregelte steuerliche Rückwirkungszeitraum wird von 8 auf 12 Monate verlängert, soweit die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 erfolgt. Hierdurch wird eine Angleichung an die entsprechende Übergangsvorschrift aus dem Covid-19-Gesetz vom 27. März 2020 bezüglich des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG erreicht, wonach der Stichtag der Aufstellung der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers im Falle von Umwandlungen unter den genannten Voraussetzungen nunmehr 12 Monate zurückliegen darf (27 Abs. 15 UmwStG-E) um etwaige Ablaufverzögerungen aufgrund der Covid-19-Pandemie auszugleichen.

Zu ergänzende Links:

+++ Update vom 30.03.2020 +++
Nachdem das entsprechende Gesetz zu dem KfW-Hilfsprogramm am 27.03.2020 auch den Bundesrat passierte, stehen die Finanzmittel den Ländern seit dem 30.03.2020 zum Abruf zur Verfügung. Die entsprechenden Anträge können bereits seit dem 23. März 2020 bei den Hausbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen gestellt werden.

Hinsichtlich der für Jahressteuererklärungen laufenden Abgabefristen wird derzeit zwischen den Ländern abgestimmt, ob generell antragsgebundene Fristverlängerungen gewährt werden können. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat diesbezüglich bereits Formulare online zur Verfügung gestellt, mit welchen Fristverlängerungen u.a. für Zwecke der Einkommensteuererklärung, der Umsatzsteuerjahreserklärung sowie der Gewerbesteuererklärung beantragt werden können. Das bayerische Finanzministerium beabsichtigt ebenfalls unbürokratisch Fristverlängerungen zu gewähren, soweit steuerberatende Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt sind.

+++ Update vom 24.03.2020 +++

Wie sich zwischenzeitlich aus den aktualisierten Formularen zur Beantragung der Steuererleichterungen ergibt, ist die zinsfreie Steuerstundung auch für Zwecke der Umsatzsteuer möglich, nicht jedoch für Lohn- und Kapitalertragsteuer. Nach Informationen der Steuerberaterkammer Hamburg sowie des Hamburger Finanzsenators müssen Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen weiterhin fristgerecht abgegeben werden. Auf zu begründenden Antrag hin, sollen jedoch festzusetzende Verspätungszuschläge erlassen werden, soweit die verspätete Abgabe auf Umständen der Corona-Pandemie beruht (z. B: Quarantäne-Maßnahmen).

Des Weiteren sind zur Schaffung notwendiger Liquidität bei betroffenen Unternehmen in einigen Bundesländern bereits konkrete Maßnahmen zur Rückzahlung geleisteter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen umgesetzt worden. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat hierfür eine Anleitung veröffentlicht. Das hessische Finanzministerium weist ebenfalls auf die Möglichkeit zur Erstattung solcher Sondervorauszahlungen hin. Mit gewisser Wahrscheinlichkeit dürften die übrigen Bundesländer zeitnah ähnliche Regelungen erlassen.

Neben den zuvor angesprochenen hamburgischen Hilfsprogrammen hat nun auch die KfW ein Sonderprogramm 2020 für durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen aufgelegt.

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Die globale Coronavirus-Pandemie setzt seit Wochen nicht nur dem deutschen Gesundheitssystem zu, sondern hat mittlerweile auch schwerwiegende Folgen für die deutsche Wirtschaft. Die Bundes- und Landespolitik bemüht sich u. a. auch mit  einer Vielzahl steuerlicher Entlastungsmaßnahmen den wirtschaftlichen Auswirkungen zu begegnen.

Die aktuelle Situation in Deutschland, bedingt durch die Coronavirus-Pandemie, verdeutlicht bereits jetzt, dass wirtschaftliche Langzeitschäden drohen und daher sofortiges und vor allem entschlossenes Handeln seitens der Regierung dringend notwendig ist.

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Das Bundesfinanzministerium hat am 13.03.2020 umfassende Maßnahmen verkündet, um die wirtschaftlichen Schäden, welche durch die Coronavirus-Pandemie entstehen, einzudämmen. Zu diesen gehört auch das sogenannte “Schutzschild” für Beschäftigte und Unternehmen. Die zentralen Aspekte des Schutzschildes sind zum einen die rückwirkende Erleichterung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld zum 01.03.2020, sowie steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen. Zum anderen sind Milliarden-Hilfsprogramme für Betriebe und Unternehmen vorgesehen; eine Stärkung des Europäischen Zusammenhalts soll ebenfalls erfolgen. Hamburg plant hierzu ferner ein eigenes Soforthilfeprogramm für betroffene Unternehmen.

Was beinhalten die steuerlichen Liquiditätshilfen?
Um die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer umgehend steuerlich zu entlasten, wurden bereits verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht. Hierzu wurde am 19.03.2020 u. a. ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie ein gemeinsamer Erlass der Länder veröffentlicht. Hiernach ist einerseits bis zum 31.12.2020 die Beantragung der zinsfreien Stundung aller bis zum 31.12.2020 fälligen Ertragssteuern (ESt, KSt, GewSt) möglich, wenn es beim Steuerpflichtigen aufgrund der Corona-Pandemie unmittelbar erkennbar zu Umsatzeinbußen gekommen ist. Ein detaillierter Nachweis bezüglich der Höhe des entstandenen Schadens sowie eine weiterführende Begründung sind nicht erforderlich. Letzteres wäre nur der Fall, soweit eine Stundung für nach dem 31.12.2020 entstandene oder fällige Steuern beantragt wird.

Darüber hinaus ist die Beantragung der Anpassung bzw. Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zu Ertragssteuern vereinfacht worden.

Hinzu kommt, dass bei unmittelbar betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres 2020 auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen (wie etwa Pfändungen) verzichtet wird. Die entsprechenden Antragsformulare stehen mittlerweile auf den Internetpräsenzen der Finanzbehörden der Länder zur Verfügung.

Lösungen hinsichtlich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Lohnsteueranmeldungen sind zeitnah geplant.

Besonders wichtig ist in diesem Kontext auf jeden Fall die frühzeitige Kommunikation zwischen den Unternehmen und dem jeweils zuständigen Finanzamt bzw. den gewerbesteuererhebenden Gemeinden, um etwaige Unklarheiten zu beseitigen und schnell für Entlastung zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist jedoch positiv anzumerken, dass die Finanzämter angewiesen sind, in Abweichung von den sonst höheren Begründungsanforderungen den Anträgen im Regelfall zu entsprechen. Gerne stehen wir Ihnen in diesem Zusammenhang umgehend unterstützend zur Seite.

Unter Mitarbeit von Mats Schiefer.

Weiterführende Links:

Formulare:

 

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