In einem aktuellen Urteil hatte das Finanzgericht Niedersachsen sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder anzuwenden ist. Als unstreitig galt bisher, dass bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Strafrechtsnorm (insbesondere § 299 StGB – Bestechlichkeit) im Zusammenhang mit Vorsatz das steuerliche Abzugsverbot greift.

Im konkreten Fall hatte eine (deutsche) Firma gegenüber ihren Kunden sogenannte Überfakturierungen vorgenommen, also mehr abgerechnet als ursprünglich vereinbart wurde. Die Mehrfaktura mehrte zunächst den Gewinn. In Höhe der Mehrfaktura wurden jedoch mit geringem Zeitversatz Provisionszahlungen für Vermittlungsleistungen an einen Dritten geleistet. Tatsächlich fand jedoch keine Vermittlung statt. Vielmehr leitete der Dritte diese Zahlungen an eine Person des Auftraggebers weiter. Diese Provisionszahlungen wurden aufwandswirksam erfasst.

Das Finanzgericht urteilte, dass diese Provisionszahlungen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) fallen. Demnach sind Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Das Finanzgericht stellte dar, das es nach seiner Auffassung genügt, dass bereits die Erfüllung Tatbestandsmerkmale der Strafrechtsnorm genügen, um einen Betriebsausgabenabzug zu verweigern. Damit widerspricht der Finanzbericht ausdrücklich Stimmen in der Literatur, die neben der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen auch den Vorsatz fordern.
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (BFH IV 25/18)

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