In Restrukturierungs- und Sanierungssituationen müssen auf Buchgewinne, die aus Forderungsverzichten resultieren, unter bestimmten Voraussetzungen keine Ertragsteuern gezahlt werden. Um davon zu profitieren, bedarf es einer guten Vorbereitung. Das steuerpflichte Unternehmen sollte möglichst frühzeitig eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung einholen.
Mit der Neuregelung des § 3a EStG, die am 11.12.2018 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber einen verbindlichen Rahmen für die Behandlung von Sanierungserträgen geschaffen. Schuldenerlasse zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung sind demnach unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Damit soll verhindert werden, dass Steuerzahlungen – ausgelöst durch außerordentlichen Erträge im Rahmen eines Forderungsverzichts – zu einer zusätzlichen Liquiditätsbelastung führen, die eine Unternehmenssanierung scheitern lassen.
Anforderungskatalog
Für Unternehmen, die sich derzeit in Verhandlungen mit Gläubigern befinden und an einer finanzwirtschaftlichen Sanierungslösung arbeiten, die auch Forderungsverzichte von allen oder einzelnen Gläubigern beinhaltet, stellt § 3a EStG gewissermaßen den Anforderungskatalog für eine steueroptimierte Gestaltung dar.
Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn das Unternehmen für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweisen kann. Die Nachweispflicht liegt dabei beim Steuerpflichtigen. Der Sanierungsertrag ist gesondert festzustellen. Technisch ist der Sanierungsertrag um Sanierungskosten (z. B. Beratungskosten) als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu mindern. Des Weiteren sind bestehende Verlustverrechnungspotentiale auszuschöpfen.
Stolpersteine bei der Umsetzung
Stolpersteine in der Umsetzung können darin liegen, dass der vorgelegte Sanierungsplan nicht ausreichend ist, um das o. g. Tatbestandsmerkmal der Sanierungsfähigkeit zu erfüllen. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen, die aus Kostengründen kein umfangreiches Sanierungsgutachten gem. IDW S6 beauftragen möchten, stellt dies vor Herausforderungen. Auch ein eigener Sanierungsplan kann die Voraussetzungen erfüllen, dieser sollte jedoch die zentralen Anforderungen der BGH-Rechtsprechung enthalten. Die Sanierungsabsicht der Gläubiger ist in der Regel nicht gesichert belegbar, falls sich nur ein Gläubiger (z. B. Gesellschafter) am Schuldenerlass beteiligt.
Es empfiehlt sich, frühzeitig bei der Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft einzuholen. Dadurch kann die Planungssicherheit erhöht werden. Das kann wiederum dazu beitragen, weitere Gläubiger dafür zu gewinnen, sich an einer Lösung zu beteiligen.
Autoren: Dr. Robert Kroschewski, Dr. Rasmus Thönnessen
Weiterführende Links:
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