Das scharfe Schwert des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs hat es einmal mehr in die Schlagzeilen geschafft: Von Spiegel Online bis zur Süddeutschen Zeitung berichteten alle großen deutschen (online) Medien über einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2017 (Az.: 4a O 66/17), der noch nicht im Volltext vorliegt. Das Gericht untersagte dem Hersteller Wilkinson Sword, Rasierklingen herzustellen und zu vertreiben, die mit den Rasierern des Konkurrenten Gillette kompatibel sind. Solche Klingen waren von Wilkinson unter anderem an Drogeriemärkte vertrieben worden, welche die Klingen dann unter Eigenmarken verkauft hatten. Die so vertriebenen Rasierklingen waren ca. 30 % günstiger als die Original-Rasierklingeneinheiten von Gillette. 

Das Verbot stützt sich auf das europäische Patent EP 1 695 800, welches das „Ausgeben von mit einem Handgriff verwendeten Rasierklingeneinheiten“ für Gillette unter Schutz stellt. Das Patent geht auf eine Priorität vom 19. Februar 1997 zurück und wurde am 18. Februar 1998 angemeldet. Geschützt wird eine spezielle Ausgestaltung des Verbindungsstücks zwischen Rasierklinge und Handstück. Das soll das korrekte Einsetzten der Ersatzrasierklinge erleichtern. Die von Wilkinson Sword hergestellten Nachahmerprodukte machten sich offenbar den gleichen Mechanismus zu Nutze, so dass die Verletzung des Schutzrechtes nach Ansicht des LG Düsseldorf wahrscheinlich ist. Mit dem Beschluss ist es Wilkinson Sword nun – jedenfalls einstweilig – verboten, die nachgemachten Rasierklingen in Verkehr zu bringen.

Auch wenn das Urteil aufgrund der hohen Alltagsrelevanz der betroffenen Produkte ein großes Maß an Aufmerksamkeit erfährt, dürfte es sich dabei um einen patentrechtlichen „Standardfall“ handeln. Das Gericht prüft in einem solchen Verfahren lediglich, ob die durch das Patent unter Schutz gestellten Ansprüche verletzt sind. Ob das Patent selber bestandskräftig ist – dies hatte Wilkinson anscheinend bestritten –, wurde nicht vom Landgericht Düsseldorf (das sogenannte Verletzungsgericht) entschieden. Für die Entscheidung über die Bestandskraft des Patents ist in diesem Fall das Bundespatentgericht in München zuständig. Das Verletzungsgericht ist in aller Regel an die Bestandskraft des Patents gebunden. Hinzu kam im Fall Wilkinson, dass das betreffende Patent offenbar schon im Jahr 2013 ein Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht überstanden hatte. 

Auch wenn die günstigen Ersatzprodukte nun erst einmal aus den Regalen der Drogeriemärkte verschwinden dürften, müssen die Verbraucher wohl nicht mehr lange auf Nachahmerprodukte warten. Die maximale Schutzdauer eines Patents – gerechnet ab dem Tag der Anmeldung – beträgt 20 Jahre. Damit dürfte das Patent von Gillette spätestens mit Ablauf des 18. Februar 2018 auslaufen. 

Autoren: Dr. Oliver Stegmann, Dr. Maria Pregartbauer