Der GKV-Spitzenverband hat in der letzten Woche allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorübergehend zu erleichtern. So sollen Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, kurzfristig entlastet werden.
Übrige Maßnahmen zur Unterstützung wie Kurzarbeit sind vorrangig
Das Instrument der vorübergehend vereinfachten Stundung wird dabei ausdrücklich „nachrangig“ gegenüber den umfangreichen Hilfspaketen der Bundesregierung eingeführt. Damit stellt der GKV-Spitzenverband klar, dass die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen erst dann in Frage kommen soll, wenn alle übrigen Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung nicht ausreichen, um die Liquidität zu sichern. Dass sämtliche Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nicht ausreichen, ist bei der Beantragung einer Stundung glaubhaft zu erklären. Dies kann beispielsweise durch die Darlegung von erheblichen Umsatzeinbußen o. ä. erfolgen. Anträge auf vorrangige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen müssen indes nicht nachgewiesen werden. Hier bietet es sich an, Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse zu halten.
Formloser Antrag bei den jeweiligen Krankenkassen
Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung vor, kann diese formlos vom Arbeitgeber als Beitragsschuldner bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Zu beachten ist hierbei, dass ein entsprechender Antrag bei jeder einzelnen Krankenkasse für die jeweiligen dort beschäftigten Arbeitnehmer gestellt werden muss. Ein „Sammelantrag“ ist bisher nicht vorgesehen.
Stundungszinsen und Säumniszuschläge fallen weg
Wird eine Stundung gewährt, erfolgt dies ohne die Veranschlagung von Stundungszinsen. Da durch die Stundung der Fälligkeitszeitpunkt der Sozialversicherungsbeiträge nach hinten verschoben wird, fallen zudem auch keine Säumniszuschläge an. Daneben soll auch möglich sein, mit der jeweiligen Krankenkasse zu vereinbaren, dass bei einer erheblichen Betroffenheit von der Corona-Krise vorübergehend auch von Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. rückständiger Beiträge vorläufig abgesehen wird.
Zunächst befristete Stundung für Beiträge im März und April 2020
Bisher ist die vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die bereits fällig gewordenen bzw. noch fällig werdenden Monate März und April 2020 vorgesehen, wobei der GKV-Spitzenverband eine Verlängerung des Zeitraumes für denkbar hält.
Für Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb bereits Kurzarbeit angeordnet haben, oder dies für die kommenden Monate tun, kommt eine Stundung nach dem oben dargestellten Verfahren nur so lange in Betracht, bis für die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gewährt wird. Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld die Möglichkeit besteht, bei der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der ansonsten vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zu beantragen. Diese Möglichkeit ist in den neu veröffentlichten Antragsformularen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit bereits optional mit vorgesehen.
Musterantragsschreiben
Es empfiehlt sich, für alle zuständigen Krankenkassen ein einheitliches Musterantragsschreiben zu verwenden, um so den administrativen Aufwand für antragstellende Unternehmen und Selbständige zu verringern. In einem solchen Anschreiben sollten die nachstehenden Parameter Erwähnung finden:
- Name des Versicherten nebst Versichertennummer
- Nennung des beantragten Stundungszeitraumes, wobei hier der konkrete Monat genannt werden sollte
- Darlegung des erheblichen Liquiditätsengpasses unter möglichst konkreter Darstellung der Ursache
- Darstellung der bereits beantragten oder gewährten übrigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nebst Erklärung, weshalb diese zur Sicherstellung der Liquidität nicht ausreichen
- ggfs. Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen für bereits fällige Sozialversicherungsbeiträge
- eine Bitte um Bestätigung der beantragten Stundung(en) und/oder ein Hinweis bei fehlenden oder unzureichenden Angaben
Für etwaige Besonderheiten im Rahmen des Antragsverfahrens empfiehlt es sich zudem, frühzeitig Kontakt mit den Krankenkassen aufzunehmen.
Weiterführende Links:
- FAQ – Fragen und Antworten des GKV-Spitzenverbandes zum vereinfachten Stundungsverfahren vom 26.03.2020
- Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.03.2020
- Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Hintergrund der Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vom 25.03.2020
- Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug aufgrund des Arbeitsausfalles durch Corona-Virus, Bundesagentur für Arbeit, Stand 03/2020
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