Am 03.07.2015 hat der Bundespräsident das Tarifeinheitsgesetz unterzeichnet, das nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.07.2015 in Kraft getreten ist. Bereits im Vorfeld ist in der Öffentlichkeit vehement die Frage diskutiert worden, ob der Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit und in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie eingreift, weil es die Entfaltungsmöglichkeiten insbesondere kleinerer Gewerkschaften und ihrer Mitglieder beschneidet.
Die Neuregelung
Der neue § 4a TVG regelt, dass im Falle einer Kollision von Tarifverträgen konkurrierender Gewerkschaften der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft anzuwenden ist, die im maßgeblichen Betrieb die meisten Mitglieder hat. Zum Ausgleich wurde der Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ein sog. Nachzeichnungsrecht eingeräumt, also das Recht, den Tarifvertrag der mitgliederstärkeren Gewerkschaft zu übernehmen und mit dem Arbeitgeberverband oder dem Arbeitgeber abzuschließen.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Bereits am Tag seines Inkrafttretens haben am 10.07.2015 der Marburger Bund und die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit gegen das Tarifeinheitsgesetz Verfassungsbeschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Anwendung des Gesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen. Die Verfassungsbeschwerden werden vor allem damit begründet, dass mit dem Tarifeinheitsgesetz kleineren Gewerkschaften das Recht genommen werde, Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder eigenverantwortlich und verbindlich aushandeln und durchsetzen zu können.
Die Beschwerdeführer dürften vor allem die Entscheidung des BAG vom 07.07.2010 (4 AZR 549/08) auf ihrer Seite haben, mit der das BAG den Grundsatz der Tarifeinheit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgegeben hat. Die Auflösung einer Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sei verfassungswidrig, weil dadurch die Gewerkschaft spürbar geschwächt werde, deren Tarifvertrag verdrängt werde. Der Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen für alle bei einer Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer sei zentraler Bestandteil der Koalitionsfreiheit. Werde dieses Recht eingeschränkt, bestehe die Gefahr, dass eine solche Gewerkschaft in ihrem Bestand bedroht werde.
Darüber hinaus schränke der Grundsatz der Tarifeinheit auch die individuelle Koalitionsfreiheit der Mitglieder derjenigen Gewerkschaft ein, die den verdrängten Tarifvertrag geschlossen hat. Die Koalitionsfreiheit schütze nicht nur das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, sondern auch das Recht, die von der ausgewählten Koalition geschlossenen Tarifverträge in Anspruch nehmen zu können. Dieses Recht werde aber durch das Prinzip der Tarifeinheit für die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft vereitelt.
Da die Koalitionsfreiheit mangels eines Gesetzesvorbehaltes in Art. 9 Abs. 3 GG durch einfachgesetzliche Regelungen nicht eingeschränkt werden darf, sind gesetzliche Regelungen, die die Koalitionsfreiheit beschränken, unzulässig. Diese verfassungsrechtliche Grenze scheint der Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz zu überschreiten, denn das Gesetz verhindert im Falle einer Tarifkonkurrenz, dass sog. Minderheitsgewerkschaften für ihre Mitglieder eigenverantwortlich und verbindlich Tarifverträge aushandeln und durchsetzen können.
Siehe auch: "Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit"