Dem FC Bayern drohen Schadensersatzansprüche wegen des Verkaufs von Merchandising Artikeln mit Karikaturen von Ribéry und Robben.

Worum geht es?
Anlässlich des DFB-Pokal-Halbfinales 2015 zwischen dem FC Bayern und Borrusia Dortmund wurden in der Bayern-Fankurve großformatige Karrikaturen der beiden Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry (Ribéry mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape, Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen) verbunden mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ gezeigt. Zeichnungen und Slogan stammten von dem Kläger.

Der FC Bayern verwendete diesen Slogan später mit neu gezeichneten, aber sehr ähnlichen Motiven der beiden Spieler auf Merchandising-Artikeln.

Hiergegen geht der Kläger aus dem geltend gemachten Urheberrecht an den Originalzeichnungen nebst Slogan vor dem Landgericht München vor.

Die Entscheidung
Das Landgericht München bejahte in seiner Entscheidung vom 9. September 2020 (Az. 21 O 15821/19) eine Urheberrechtsverletzung des FC Bayern und gab der Klage statt.
Bei der Grafik der beiden Fußballer zusammen mit dem Slogan handele es sich um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 UrhG.

Der Einwand des FC Bayern, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske vorbekannt waren, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr habe der Kläger die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der – ebenfalls bekannten – Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen, denen ein eigenständiger Schutz zukomme.

Die vom FC Bayern auf Merchandise-Artikeln verwendete Zeichnung übernehme die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Klägers mitsamt dem wortgleichen Slogan. Eine Urheberrechtsverletzung liege vor. Folglich habe der Kläger einen Auskunftsanspruch über den vom FC Bayern mit dem Verkauf der Merchandise-Produkte erwirtschafteten Gewinn zur Bestimmung seiner Schadensersatzansprüche.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann der Kläger vom FC Bayern nach entsprechender Auskunftserteilung im Wege des Schadensersatzes u. a. den mit dem Verkauf der Merchandise-Produkte erzielten Gewinn herausverlangen.

Praxistipp
Die Entscheidung zeigt, dass die nicht autorisierte Übernahme fremder Ideen teuer werden kann. Im Vorfeld muss deshalb immer genau geklärt werden, ob und wie die jeweiligen Ideen/Konzepte Dritter Schutz genießen (z. B. Urheberrechtsschutz oder als eingetragene Designs oder Marken) und gegebenenfalls die Zustimmung des Rechtsinhabers (z. B. durch eine Lizenz) eingeholt werden. Ansonsten besteht das Risiko einer kostspieligen Inanspruchnahme (u. a. Unterlassungs-, Schadensersatz-, Rückrufs- und Vernichtungsansprüche).