Die Transfergesellschaft ermöglicht diverse Gestaltungsmöglichkeiten. Auch beim stufenweisen Personalabbau ist das Instrument Transfergesellschaft uneingeschränkt nutzbar.

Wie kann das sein?
Es ist grundsätzlich möglich, dass Arbeitnehmer nach einem Stufenplan bzw. Eintrittswellen in eine bisherige betriebsorganisatorische eigenständige Einheit einmünden, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt Arbeitnehmer aufgenommen hat. Wichtig ist indessen, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld einheitlich nach der Restlaufzeit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zu bemessen ist.

Beispiel:
Beginnt die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit für die ersten Arbeitnehmer am 01.04. eines Jahres, endet die mögliche Transfer-Laufzeit der betriebsorganisatorischen Einheit mit dem 31.03. des Folgejahres. Arbeitnehmer können also auch Monate später noch in diese betriebsorganisatorische eigenständige Einheit wechseln. Diese endet allerdings auch für sie jedoch spätestens mit dem 31.03. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (maximal 12 Monate, s. ESCHE blog vom 18.05.2020 - Personalmaßnahmen trotz Kurzarbeit Teil 5: Erleichterung von Restrukturierungsmaßnahmen durch Einbeziehung einer Transfergesellschaft) bereits verbraucht ist.

Instrumente bei längeren Entlassungswellen
Aber auch wenn Entlassungswellen über einen längeren Zeitraum gestreckt sind, so dass das nachträgliche Eintreten in eine bereits bestehende betriebsorganisatorische Einheit die geplante Verweildauer des Arbeitnehmers nicht ausschöpft, schließt dies das Instrument der Transfergesellschaft nicht aus.

Es ist durchaus denkbar, mehrere betriebsorganisatorische eigenständige Einheiten mit unterschiedlichen Beginnzeitpunkten zu definieren. Sodann gilt für jede dieser betriebsorganisatorischen Einheiten ab dem jeweiligen Beginnzeitpunkt für die gesamte Bezugsdauer von 12 Monaten eine eigenständige Laufzeit.

Dafür ist es nicht erforderlich, dass für jede Gründung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit der Tatbestand der Betriebsänderung bei der jeweiligen Aufsetzung der einzelnen betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit gegeben ist. Es genügt, wenn ggfls. nur ein einzelner Arbeitnehmer in eine solche weitere betriebsorganisatorische eigenständige Einheit wechselt.

Was passiert mit Arbeitnehmern, die – etwa im Zuge der Verhandlungen über einen Wechsel in die Transfergesellschaft – bereits freigestellt wurden?
Im Falle einer widerruflichen Freistellung bedarf es des Wiederrufs der Freistellung vor dem Wechsel in die Transfergesellschaft. Problematisch ist die unwiderrufliche Freistellung. Denn die Sozialversicherungsträger – so auch die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit mit Stand 20.12.2018 zum Transferkurzarbeitergeld – behandelt die unwiderrufliche Freistellung als Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Dies hat zur Folge, dass hiernach ein unwiderruflich freigestellter Arbeitnehmer bereits aus dem Arbeitsverhältnis des bisherigen Arbeitgebers ausgeschieden wäre und damit ein Wechsel in die Transfergesellschaft nicht mehr möglich ist.

Es sollte daher während der Verhandlungen über einen Wechsel in die Transfergesellschaft allenfalls eine widerrufliche Freistellung nach einer ggf. ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung erfolgen. In der Praxis wird anderenfalls eine einvernehmliche Vereinbarung über die Aufhebung der unwiderruflichen Freistellung und ein vorübergehender tatsächlicher Einsatz im Betrieb zum Wiederaufleben des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein, um die Wirkungen einer solchen Freistellung auszuräumen.

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