Der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung unter Ausschöpfung seiner persönlichen Arbeitsfähigkeit. Überstunden sind deshalb nicht selten durch nicht sanktionierbare Leistungsschwächen bedingt und sollen deshalb nicht zusätzlich vergütet werden. Aber bei der Bemessung des Entgeltes ist unabhängig davon häufig berücksichtigt, dass ein gewisses Maß an Überstunden anfallen, jedoch nicht zusätzlich vergütet werden soll. Da eine pauschale Abgeltung sämtlicher anfallender Überstunden durch eine arbeitsvertragliche Regelung regelmäßig unwirksam ist, bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung im Arbeitsvertrag.


Unwirksamkeit pauschaler Überstundenabgeltungsklauseln


In der Rechtsprechung ist geklärt, dass pauschale Abgeltungsklauseln für Überstunden unwirksam sind (BAG v. 27.06.2012, 5 AZR 530/11). Die Unwirksamkeit folgt aus mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sich bei einer pauschalen Überstundenabgeltungsklausel nicht erkennen lässt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst und abgegolten werden sollen. Eine transparente Gestaltung erfordert, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, in welchem Umfang er Arbeitsleistungen für eine vereinbarte Vergütung erbringen muss.


Transparente Gestaltung einer Überstundenabgeltungsklausel


Deshalb ist es erforderlich, dass eine vertragliche Regelung für den Arbeitnehmer erkennbar gestaltet, in welchem Umfang Überstunden maximal abgegolten sein sollen. Dabei kann es sich um eine absolute Zahl abzugeltender Überstunden oder einen prozentualen Anteil der geschuldeten Arbeitsleistung handeln. In welchem Umfang Arbeitsleistungen abgegolten sein sollen, ist demgegenüber keine Frage der transparenten Gestaltung der Klausel, sondern eine solche von deren Angemessenheit. Da das Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt die Hauptleistungspflichten betrifft, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von einer Inhaltskontrolle auf Angemessenheit am Maßstab der sog. "AGB-Kontrolle" ausgenommen sind, ist die Grenze der quantitativen Abgeltung von Überstunden alleine der Maßstab der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Danach ist eine Unwirksamkeit einer Überstundenabgeltungsklausel erst dann anzunehmen, wenn die unter Einbeziehung des maximalen Umfangs von Überstunden zu erbringende Arbeitsleistung einen Wert erreicht, deren vertraglich vereinbarte Vergütung unter 2/3 des branchen- oder tarifüblichen Arbeitsentgeltes zurückbleibt.


Ausnahme für bestimmte Berufsgruppen?


Die Unwirksamkeit einer pauschalen Überstundenabgeltungsklausel gilt unabhängig davon, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer ausübt, welcher Hierarchieebene er zuzuordnen ist oder ob er zum Kreis der leitenden Angestellten zählt. Allerdings unterscheiden sich die Rechtsfolgen einer unwirksamen Überstundenabgeltungsklausel innerhalb dieser Fallgruppen erheblich. So ist Rechtsfolge einer unwirksamen Überstundenabgeltungsklausel, dass für die Abgeltung von Überstunden mangels vertraglicher Vereinbarung über deren Abgeltung die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die gesetzliche Bestimmung des           § 612 Abs. 1 BGB setzt indessen voraus, dass eine Vergütung den Umständen nach für Überstunden zu erwarten ist. Diese sog. Vergütungserwartung fehlt nach der Rechtsprechung insbesondere, wenn mit der Erbringung von Arbeitsleistungen nicht ein Arbeitsentgelt sondern ein Aufstieg in der betrieblichen Hierarchie bezweckt ist (Partneraussichten eines Rechtsanwalts, BAG v. 17.08.2011, 5 AZR 406/10), die Arbeitsleistung in erheblichem Maße auch provisionsbezogen vergütet wird und damit bezogen auf einzelne Arbeitsstunden eine Abgeltung der arbeitszeitbezogenen Vergütungserwartung ausscheidet (für einen Versicherungsvermittler, BAG v. 21.09.2011, 5 AZR 629/10), Dienste höherer Art geschuldet sind oder eine herausgehobene Vergütung gezahlt wird, was das BAG regelmäßig bei Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung annimmt (BAG v. 27.06.2012, 5 AZR 530/11).

Siehe auch: "Weitere Informationen in „Abgeltungsklauseln bei Überstunden: Notwendigkeit vertraglicher Begrenzung“, ESC Compact 2011"; "Abgeltung von Überstunden bei einer die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitenden Vergütung, BAG v. 27.06.2012, 5 AZR 530/11"

 

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