Die Vereinfachungsregelung zum sogenannten Konsignationslager ist EU-einheitlich geregelt. Diese Regelung wurde durch Einführung des § 6b UStG mit Wirkung zum 01.01.2020 in Deutschland gesetzlich normiert. Knapp zwei Jahre später hat das BMF zu dieser Norm am 10.12.2021 ein Einführungsschreiben veröffentlicht, das die Sichtweise der Finanzverwaltung darlegt und erfreulicherweise zahlreiche Bestätigungen und Beispiele enthält, die für mehr Sicherheit im praktischen Umgang mit Konsignationslagern führen dürften.

Ein Konsignationslager ist dem Grunde nach ein Auslieferungslager eines Unternehmers, bei dem der Kunde des Unternehmers bereits bei Einlieferung der Gegenstände in das Lager feststeht. Erfolgt die Einlieferung der Gegenstände in das Lager grenzüberschreitend, so zieht dieser (noch unternehmensinterne) Grenzübertritt der Ware in der Regel umsatzsteuerliche Pflichten des Unternehmers im Abgangs- und Bestimmungsland nach sich. Der § 6b UStG enthält für Konsignationsläger im europäischen Ausland eine vereinfachende Fiktion, die es dem Unternehmer ermöglicht, eine umsatzsteuerliche Registrierung – die häufig zeit- und kostenintensiv ist – im europäischen Ausland zu vermeiden. 

In der Praxis ist es wichtig, dass keine sogenannten Störungsszenarien eintreten und die Vereinfachungsregelung tatsächlich rechtssicher von den Finanzbehörden anerkannt wird. Ein solcher Fall eines Versagens der Regelung kann zum Beispiel eintreten, wenn die Ware binnen 12 Monaten an einen Dritten, der nicht mit dem ursprünglich vorgesehenen Erwerber identisch ist, verkauft wird und kein Fall des Erwerberwechsels vorliegt. 

Durch das BMF-Schreiben vom 10.12.2021 wird der Umsatzsteueranwendungserlass um einen neuen Abschnitt 6b.1 zur Konsignationslagerregelung ergänzt. Der praktische Umgang mit der Regelung wird hierdurch erleichtert. Folgende wesentliche Klarstellungen und relevante Änderungen sind darin u. a. enthalten:

  • In Abs. 1. wird die Definition eines Lagers eingeführt. Demnach sind Warenlager gemeint, in welche der liefernde Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter Gegenstände aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) in einen zum Verbleib gedachten Bestand und zur Entnahme nach eigenem Ermessen durch einen dem liefernden Unternehmer bekannten Erwerber befördert oder versendet.
  • In Abs. 8 ist nunmehr nach den Worten „Werklieferung bzw. Werkleistung“ die Passage „des Unternehmers“ eingefügt worden.
  • In Abs. 15 wird verdeutlicht, dass § 108 Abs. 1 AO keine Anwendung finden soll. Zudem wurde demselben Absatz ein an den Explanatory Notes der Europäischen Kommission orientiertes Anwendungsbeispiel zur exakten Fristberechnung hinzugefügt.
  • Im Beispiel in Abs. 17 wird klargestellt, dass der Zeitpunkt für das „Ereignis“ auf den Tag nach Ablauf der 12-Monatsfrist fällt.
  • Im Fallbeispiel in Abs. 22 erfolgt die Klarstellung, dass die Registrierungspflicht bereits aufgrund des Diebstahls im dort dargestellten Sachverhalt bestanden hat.
  • In allen die Konsignationslagerregelung betreffenden Abschnitten des UStAE wurde der Terminus „zeitnah“ in Anlehnung an die Explanatory Notes der Europäischen Kommission durch den Begriff „unverzüglich“ ersetzt.

 

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, für die der Transport am oder nach dem 1. Januar 2020 begonnen hat.

Autoren: Thomas Schäffer , Dr. Rasmus Thönnessen

 

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