Entgegen weit verbreiteter Meinung ist die Bildung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung kein Wahlrecht sondern eine Pflicht. Sofern die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind ist also eine Rückstellung zu erfassen.
Dem Wortlaut des Gesetzes folgend ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu bilden sofern diese Instandhaltung innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag nachgeholt wird. Dies bedeutet umgekehrt, dass die Verpflichtung für die Instandhaltung am Abschlussstichtag bestanden haben muss und aus unvorhersehbaren Gründen nicht durchgeführt werden konnten.
Führt man sich vor Augen, dass der Gesetzgeber zudem bewusst zwischen planmäßigen Wartungsarbeiten einerseits und Instandhaltungen anderseits unterscheidet. Sofern also beispielsweise turnusmäßige Durchsichten bewusst auf das neue Jahr geschoben werden ist dies kein Anwendungsfall von unterlassener Instandhaltung.
In der Praxis ist zudem häufig zu beobachten, dass nicht beachtet wird, dass die Instandhaltung innerhalb von drei Monaten durchgeführt wurde. Durchgeführt bedeutet dabei abgeschlossen. Insbesondere sofern der Jahresabschluss vor Ablauf der Drei-Monats-Frist erstellt wurde kommt auf den Bilanzierenden die Herausforderung zu seine Annahme der Einhaltung der Frist entsprechend zu dokumentieren.
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