Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG veröffentlicht.
Unternehmen der öffentlichen Hand werden u. a. in der Form juristischer Personen des öffentlichen Rechts betrieben. Bislang galten solche Betriebe nur insoweit als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, soweit Umsätze durch einen Betrieb gewerblicher Art sowie land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbracht wurden. Was ein Betrieb gewerblicher Art war, richtete sich nach der Definition des Körperschaftsteuerrechts. Die Norm diente der Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeiten aus der Umsatzbesteuerung.
Inhalt der Neuregelung
Zum 01.01.2016 wurde diese Regelung an unionsrechtliche Vorgaben (Art. 13 MwStSystRL) angepasst. Der bisherige § 2 Abs. 3 UStG wurde durch die Neuregelung des § 2b UStG ersetzt. Danach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (auch) beim Ausüben hoheitlicher Tätigkeiten als Unternehmer anzusehen, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird damit grundsätzlich als umsatzsteuerlicher Unternehmer beurteilt, wenn sie nachhaltig und selbständig Leistungen gegen Entgelt erbringt. Allerdings ist sie nach den Negativtatbeständen des § 2b Abs. 2, Abs. 3 UStG nicht als Unternehmer anzusehen, wenn ihre Tätigkeit eine Umsatzgrenze von 17.500 EUR nicht überschreitet, bei Erbringung steuerfreier und nicht optionsfähiger Umsätze sowie bei Erbringung von bestimmten, die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung unterstützenden Leistungen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Leicht modifiziert wurde die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 S. 2 UStG, wonach bestimmte Tätigkeiten immer der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Anwendungsschreiben des BMF
Das BMF hat am 16.12.2016 nun ein Anwendungsschreiben zur Regelegung des § 2b UStG veröffentlicht. Darin grenzt die Finanzverwaltung die einzelnen Tatbestandsmerkmale anhand von Beispielen ab, beispielsweise hinsichtlich der Abgrenzung des Tätigwerdens auf öffentlich-rechtlicher (§ 2b UStG grundsätzlich anwendbar) oder privatrechtrechtlicher Grundlage (§ 2b UStG nicht anwendbar) oder zu den Ausnahmetatbeständen des § 2b Abs. 2- Abs. 4 UStG. Zudem nimmt die Finanzverwaltung sogenannte Hilfsgeschäfte, die nicht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden können, bei fehlender nachhaltiger Tätigkeit von der Umsatzbesteuerung grundsätzlich aus. Zu diesen Hilfsgeschäften gehört beispielsweise der Verkauf gebrauchter Kfz oder die Überlassung von Mobilfunkgeräten an Arbeitnehmer auch zum privaten Gebrauch.
Schließlich enthält das BMF-Schreiben in seinen Rn. 58 ff. Ausführungen zum rückwirkenden Verzicht auf die Anwendung des § 2b UStG und die sich aus einem solchen Verzicht ergebenden umsatzsteuerlichen Folgen.
Praxishinweis
Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 2016 bleibt die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG gültig. Es wurde zudem eine Übergangsregelung getroffen. Noch bis zum 31.12.2016 können juristische Personen des öffentlichen Rechts durch einfache Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt einmalig die weitere Anwendung der Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG für maximal fünf Kalenderjahre (d. h. bis zum 31.12.2020) verlangen. Verantwortliche sollten daher – soweit noch nicht geschehen – in den letzten Tagen dieses Jahres ermitteln, ob die bisherige oder die neue Rechtslage für ihre jPöR vorteilhafter ist. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, wird ab dem 01.01.2017 zwingend die Neuregelung angewandt. Auf die weitere Anwendung des § 2 Abs. 3UStG a.F. kann mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe der Optionserklärung folgenden Kalenderjahres verzichtet werden, wenn sich zukünftig herausstellt, dass die neue Rechtslage günstiger für die jPöR ist. Dieser Widerruf ist auch zum 01.01.2017 möglich.
Autoren: Melanie Weist, Simon Pommer, LL.M.