Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) steht bei Vertretern des Kunsthandels schon seit seinem Inkrafttreten im August 2016 in der Kritik. Mehrere Kunst- und Antiquitätenhändler und Auktionshäuser haben deshalb Verfassungsbeschwerden eingelegt und unter anderem einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und ihr Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 I GG) geltend gemacht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerden jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Es sieht vorrangigen Klärungsbedarf durch die Fachgerichte (BVerfG, Beschl. vom 28.06.2021 – 1 BvR 1727/17 u. a.).
Das KGSG soll den Handel mit illegalem Kulturgut bekämpfen und national wertvolles Kulturgut besser vor der Abwanderung ins Ausland schützen. Zu diesem Zweck beinhaltet das KGSG Ein- und Ausfuhrregelungen, die beim grenzüberschreitenden Verkehr von Kulturgütern zu beachten sind, und normiert besondere Sorgfaltspflichten gerade auch für das gewerbliche Inverkehrbringen von Kulturgut. Verstöße können hohe Geldbußen und die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge haben.
Durch diese Regelungen sehen sich die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt, etwa weil die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen nur mit großen Verzögerungen erteilt würden und letztlich ein Wettbewerbsnachteil im allgemein sehr international ausgerichteten Kunsthandel entstehe. Auch die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten vor dem Inverkehrbringen von Kulturgut, konkret zur Klärung seiner Provenienz, seien wirtschaftlich unzumutbar (z. B. können dafür aufwändige Gutachten erforderlich sein).
Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerden mit recht deutlichen Worten bereits für unzulässig. Die maßgeblichen Regelungen enthalten nach der Entscheidung auslegungsbedürftige und auslegungsfähige Rechtsbegriffe. Die jeweilige Auslegung und Anwendung der Regelungen muss laut dem BVerfG zunächst vor den Fachgerichten geklärt werden, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (Grundsatz der Subsidiarität). Andere von den Beschwerdeführern gerügte Aspekte, wie etwa der Vorwurf einer unzulässigen Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern im Rahmen des KGSG, würden die Beschwerdeführer ohnehin nicht in eigenen Rechten verletzen, wie für eine Verfassungsbeschwerde jedoch erforderlich.
Die Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar. Die Beschwerdeführer müssen ihre Bedenken gegen das KGSG nun vor den Fachgerichten anbringen, also etwa durch eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei der Provenienzforschung erforderlich sind. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ausreichend fachgerichtliche Rechtsprechung ergeht und ob sie durch klare Auslegungen in Zukunft mehr Rechtssicherheit im Kulturgutschutzrecht gewährleisten kann.
Unter Mitarbeit von Katharina Diehm