Der Bundestag hat am 28.01.2021 eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen, mit der die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen bis zum 30.04.2021 weiter ausgesetzt bleibt, denen noch keine Corona-Hilfen ausgezahlt worden sind. Damit kommt die Verlängerung des Aussetzungszeitraums allein solchen Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Dies dürfte für viele Unternehmen zutreffen. 

Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 war bzw. ist die Insolvenzantragspflicht nur noch ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife des Unternehmens auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruhte, wenn im Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt wurde bzw. werden wird, wenn Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung bestand bzw. besteht und wenn die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife führen wird. In den Kreis der so privilegierten Unternehmen zählen zudem solche, die zwar zum Kreis der Antragsberechtigten für die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie zählen, die einen Antrag auf solche Hilfeleistungen aber innerhalb des Zeitraums vom 01.11.2020 bis 28.02.2021 aus „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ nicht stellen konnten.

Hintergrund der Verlängerung

Seit November 2020 ist es infolge der behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erneut zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs und demzufolge auch zu Umsatzeinbrüchen bei diversen Unternehmen gekommen. Die Situation verschärfte sich durch weitere Maßnahmen in den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 noch einmal deutlich. Als Reaktion hierauf wurde das Angebot der staatlichen Hilfeleistungen nochmals ausgebaut (insb. sog. „November- und Dezemberhilfen“, „November- und Dezemberhilfe Plus“, „November- und Dezemberhilfe Extra“, „Überbrückungshilfe III“). Aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Anträge auf Gewährung dieser Hilfen sowie – so die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses – aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen, nimmt die Bearbeitung der Anträge mehr Zeit in Anspruch, als ursprünglich vorgesehen, so dass viele Unternehmen noch keine oder keine vollständige Auszahlung der staatlichen Hilfen erhalten haben bzw. noch nicht einmal Anträge stellen konnten. 

Flankierende Maßnahmen gem. COVInsAG 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird zum Schutz der betroffenen Geschäftsleiter, Unternehmen und deren Gläubigern und Geschäftspartnern – wie auch bereits die vorherige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – durch weitere Maßnahmen flankiert, die sich in § 2 Abs. 1 COVInsAG finden:

  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
     
  • Die bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als nicht gläubigerbenachteiligend.
     
  • Die Kreditgewährung an von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen ist während der Aussetzung nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
     
  • Zudem sind während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar.

Praxistipp

Insolvenzreife Unternehmen sind seit dem 01.01.2021 wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen; nur unter hohen Voraussetzungen bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Um sich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen bzw. sich einer persönlichen Haftung auszusetzen, sollten Geschäftsleiter sehr sorgfältig prüfen, ob der bereits gestellte oder bis zum 28.02.2021 noch zu stellende Antrag auf Coronahilfen für das von ihnen geleitete Unternehmen erfolgversprechend ist und ob die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife führen wird. Bei dieser schwierigen Prüfung können Geschäftsleiter von der Expertise eines erfahrenen Sanierungsberaters profitieren.

Dazu passende Artikel