Referentenentwurf stellt Weichen zum Hauptversammlungsprocedere für die „Nach-Corona-Zeit“.
Erwartungsgemäß hat das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzentwurf zur Möglichkeit der künftigen Durchführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Materiell geht es darum, auch nach Beendigung der bestehenden Pandemierechtsetzung (Ende August 2022) einen Rechtsrahmen für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen zu schaffen. Dabei ist nicht vorgesehen, Hauptversammlungen künftig entweder als Präsenzveranstaltungen (ggf. ergänzt um die elektronische Teilnahme als sog. hybride Versammlung) oder in einem rein virtuellen Format durchzuführen. Hierfür werden – neben verschiedenen Änderungen bestehender Vorschriften – insbesondere die §§ 118a („Virtuelle Hauptversammlung“) und 130a („Stellungnahmen und Redemöglichkeiten bei virtuellen Hauptversammlungen“) neu in das Aktiengesetz aufgenommen. Das neue Regelwerk betrifft die Rechtsausübung sämtlicher in Betracht kommender Mitgliedschaftsrechte von Aktionären und Investoren.
Auf folgende Regelungen des Gesetzentwurfs und deren praktische Handhabung ist besonders hinzuweisen:
- Um künftig virtuelle Hauptversammlungen abhalten zu können, bedarf es einer Satzungsänderung. Diese kann generell die Durchführung virtueller Versammlungen vorsehen oder – dies ist sicherlich die zweckmäßigere Variante – den Vorstand ermächtigen, jeweils über die Art der Versammlung zu entscheiden. Soweit das Gesetz hier eine Befristung auf maximal fünf Jahre vorsieht, zeichnet sich ab, dass die Satzung nach Ablauf dieses Zeitraumes dann stets wieder neu gefasst werden müsste – was jeweils eines satzungsändernden Quorums von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf. – Die „elegantere“ Lösung wäre hier sicherlich eine einmalige Satzungsänderung, wonach die Hauptversammlung ermächtigt wird, es dem Vorstand mittels entsprechender Mehrheitsbeschlüsse für jeweils (bis zu) fünfjährige Zeiträume zu überlassen, in welcher Form die Hauptversammlung abgehalten wird. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier im Laufe des weiteren Rechtsetzungsverfahrens noch einmal „nachbessert“.
- In diesem Jahr ist mit Blick auf Hauptversammlungen, die im kommenden Jahr stattfinden, nicht unbedingt „Eile geboten“: Zwar läuft die bisherige „Pandemie-Regelung“ Ende August 2022 aus; es findet sich im Gesetzentwurf allerdings eine Übergangsregelung für Hauptversammlungen, die im nächsten Jahr stattfinden (Einberufung bis Ende August 2023). Hier kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch (noch) ohne entsprechende Satzungsregelung eine virtuelle Versammlung – dann allerdings schon nach Maßgabe des neuen Rechts – abhalten. Zweckmäßig könnte allerdings auch sein, die entsprechende Satzungsregelung zur Ermächtigung des Vorstands schon in diesem Jahr auf den Weg zu bringen; dies sollte auch möglich sein, selbst wenn das Gesetz dann noch nicht in seiner endgültigen Form feststeht bzw. verkündet ist. Hier stünden dem Vorstand dann ab dem Jahre 2023 und (zunächst) begrenzt auf maximal fünf Jahre für die Art der Hauptversammlung „alle Optionen“ offen, wobei es in diesem Fall dann auch keiner zwingenden Mitwirkung des Aufsichtsrates bedarf.
- Ansonsten wird das neue Recht zur virtuellen Hauptversammlung eng an den bestehenden Regelungen für Präsenzveranstaltungen orientiert sein und die insgesamt weniger restriktiven „Pandemiemöglichkeiten“ der letzten Jahre graduell „verschärfen“.
Diese generellen Rahmenbedingungen werden im Gesetzentwurf durch zahlreiche technische und materielle Regelungen zur konkreten Durchführung künftiger virtueller Hauptversammlungen näher ausgestaltet (namentlich zu Veröffentlichungspflichten, Auskunfts-, Rede-, Widerspruchs- und Anfechtungsrechten sowie zur Stimmrechtsausübung). Hier zeichnet sich insbesondere eine Verlagerung verschiedener Mitwirkungs- und Entscheidungsprozesse in das Vorfeld der Hauptversammlung ab, wobei hiermit auch eine Verbesserung der Vorab-Informationsbasis der Aktionäre verbunden sein soll und eine insgesamt stringentere Durchführung der eigentlichen Hauptversammlung intendiert ist.
Es ist damit zu rechnen, dass das anstehende Konsultationsverfahren noch zu verschiedenen materiellen Änderungen des Gesetzentwurfs führt, das neue Rechtsregime dann aber zügig und dem Grunde nach in der sich bereits jetzt abzeichnenden Form verabschiedet werden dürfte.