Im März vergangenen Jahres hat der BFH den EuGH in einem Vorlagebeschluss zur Steuerbegünstigung dauerdefizitärer Aktivitäten öffentlicher (meist kommunaler) Einrichtungen um Klarstellung gebeten.

Aus einer aktuellen Mitteilung des BFH vom 29. Januar 2020 ergibt sich nun, dass sich Kläger und zuständiges Finanzamt in dem dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Verfahren geeinigt haben. Da die Klägerin daraufhin ihre Revision zurückgenommen hat (und das zuständige Finanzamt dem zustimmte) ist der Vorlagebeschluss gegenstandslos.

Damit kommt es bis auf weiteres nicht zur Klärung der Frage, ob die nach § 8 KStG bestehende Steuerbegünstigung als eine Beihilfe im Sinne der EU-Verträge zu sehen ist.