Bereits 2017 wurde das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verabschiedet, nun – 5 Jahre später – entfaltet es seine volle Wirkung. Seit dem 1. Juni 2022 sind die Abfragepflichten für Auftraggeber und verschiedene Auskunftsrechte anwendbar.
Die Abfragepflicht betrifft öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bereits ab einem geschätzten Nettoauftragswert von EUR 30.000,00. Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB) sind dagegen nur in Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
Gegenstand und Umfang der Abfrage
Gem. § 6 Abs. 1 WRegG betrifft die Abfragepflicht nur denjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt. Die Abfrage erfolgt daher in der Regel nach der Angebotswertung. Hinsichtlich der übrigen Bieter besteht eine solche Pflicht zur Abfrage nicht. Allerdings besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs – soweit es sich um Vergabeverfahren mit einem solchen handelt – Eintragungen in Bezug auf diejenigen Bewerber abzufragen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WRegG). Darüber hinaus können alle Auftraggeber auch immer unterhalb der für die Abfragepflicht geltenden Schwellen freiwillig eine Auskunft über denjenigen Bieter einholen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WRegG).
Das bedeutet für den öffentlichen Auftraggeber aber auch, dass er in der Abschlussphase des Vergabeverfahrens ausreichende Zeit für die Abfrage des Wettbewerbsregisters einplanen muss. Dabei hat der Auftraggeber zu beachten, dass das Ergebnis der Abfrage eine negative Auskunft über den Bestbieter sein kann. In diesem Fall ist die Angebotswertung zu aktualisieren und eine erneute Registerabfrage hinsichtlich des dann zur Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieters vorzunehmen. Entsprechend größer ist der Zeitaufwand in der Wertungs- und Abschlussphase.
Mit der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister treten die bisher bestehenden Abfragepflichten hinsichtlich des Gewerbezentralregisters und der Korruptionsregister der Länder außer Kraft. Die freiwillige Abfrage bleibt aber noch für einen Zeitraum von drei Jahren möglich.
Öffentliche Auftraggeber müssen sich registrieren
Bereits seit Dezember 2021 besteht die Pflicht von Strafverfolgungsbehörden zur Meldung relevanter Rechtsverstöße an das Wettbewerbsregister. Registrierte öffentliche Auftraggeber konnten die Inhalte des Wettbewerbsregisters seitdem schon freiwillig abfragen. Mit der ab heute geltenden Abfragepflicht sind öffentliche Auftraggeber nun auch zwangsläufig zur Registrierung für die Nutzung des Wettbewerbsregisters verpflichtet, da eine Abfrage anderenfalls nicht möglich ist. Informationen zur Registrierung sind auf der Internetseite des Bundeskartellamts zu finden.
Potentielle Bieter bzw. Auftragnehmer können auch ohne vorherige Registrierung Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.