BGH entscheidet: Hersteller müssen Waren zurückrufen, wenn sie einen Wettbewerbsverstoß begangen haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Ende Januar 2017 veröffentlichten Beschluss (29. September 2016, Az. I ZB 34/15 ) die uneinheitliche Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte (OLG) beendet. Es geht um die Frage, ob ein Unternehmer, der beispielsweise wegen eines Wettbewerbsverstoßes Produkte nicht mehr herstellen und ausliefern darf, bereits ausgelieferte Produkte zurückrufen muss. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um falsch deklarierte „Rescue-Tropfen“.
Einige Oberlandesgerichte (etwa das OLG Hamburg oder das OLG Frankfurt am Main) hatten eine Rückrufpflicht des Unterlassungsschuldners verneint. Nach dem Motto „Was raus ist, ist raus“ war etwa der Unternehmer fein raus, der wettbewerbswidrige Produkte bereits ausgeliefert hatte, wenn erst danach ein Gericht entschied, dass diese Produkte nicht weiter verbreitet werden dürfen. Der Unternehmer durfte dann diese Produkte zwar in Zukunft so nicht mehr vertreiben – aber er musste nicht tätig werden und etwa auf Personen einwirken, bereits ausgelieferte rechtswidrige Ware an ihn zurückzugeben.
Der BGH sieht das ganz anders. Er sieht den Rechtsverletzer in der Regel in der Pflicht, aktiv dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte aus dem Markt verschwinden. Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands ist also Teil des Unterlassungsanspruchs. Eine solche Verpflichtung besteht dem Gericht lediglich dann nicht, wenn ein Rückruf der Ware unzumutbar ist. Darauf sollten sich Unterlassungsschuldner allerdings besser nicht verlassen, denn der BGH hat in seiner Entscheidung bereits angedeutet, dass eine Unzumutbarkeit nur in eng definierten Ausnahmefällen anzunehmen sein wird.
Man kann in dem Beschluss des BGH eine allgemeine Tendenz der Rechtsprechung ausmachen: Den Unterlassungsschuldner trifft nicht bloß eine Pflicht, sein rechtswidriges Verhalten sofort zu beenden. Die Gerichte sehen ihn auch in der Pflicht, sich aktiv an der Beseitigung des von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustands zu beteiligen. Als einen Beleg dafür kann man etwa die Entscheidung des BGH heranziehen, dass der Verbreiter rechtswidriger Äußerungen verpflichtet ist, auf Personen einzuwirken, die seine Äußerung verbreiten; der Verbreiter der Äußerung muss dem BGH zufolge diese Personen auffordern, die von ihnen rezipierten Äußerungen zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14 ).
Praxistipp:
Die Entscheidung des BGH betrifft einen wettbewerbsrechtlichen Fall. Sie dürfte jedoch auch auf Beseitigungsansprüche wegen der Verletzung anderer gewerblicher Schutzrechte übertragbar sein. Für Unterlassungsschuldner hat dies gesteigerte Pflichten sowie höhere Kosten zur Folge. Für den Gläubiger des Anspruchs kann der Schuss jedoch nach hinten losgehen, nämlich dann, wenn eine im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung später wieder aufgehoben wird. Dann können ihm wegen § 945 ZPO erhebliche Schadensersatzansprüche drohen.
Autoren: Dr. Oliver Stegmann, Dr. Frederike Stinshoff