Werbung und Werbeaufwand sind ein Dauerbrenner nicht nur in Bezug auf den Inhalt und das Medium der Werbung, sondern auch bezüglich der (steuer-)bilanziellen Abbildung. Je nach tatsächlicher Ausgestaltung entstehen immaterielle Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter (mögliche Folge: Abschreibungsaufwand über mehrere Jahre verteilt) oder sofort abziehbare Betriebsausgaben. Folgender dreiteiliger Überblick soll verschiedene Formen aus steuerlicher Sicht grob skizzieren und bzgl. der bilanziellen Behandlung sensibilisieren:
Sponsoring
Beim Sponsoring als besonderer Form der Werbung können je nach Ausgestaltung und Gegenwert Betriebsausgaben, Spenden oder nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung vorliegen.
Es liegen Betriebsausgaben vor, wenn der Hingabe von Geld bzw. eines geldwerten Vorteils zu erwartende Werbemaßnahmen wie die Präsentation auf Plakaten, Trikots oder Fahrzeugen und ähnliches gegenüber steht. Auch wenn grundsätzlich kein Zwang zum Nachweis der Angemessenheit der Höhe und Üblichkeit der Zahlung zur Gegenleistung besteht, kann es in Fällen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs kommen.
Wenn es an einer Gegenleistung fehlt, können Spenden i. S. d. § 10b EStG vorliegen, wenn die Leistungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden.
Sollte eine Gegenleistung fehlen und keine steuerbegünstigten Zwecke gefördert werden, handelt es sich um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (Privatentnahmen, ggf. verdeckte Gewinnausschüttungen).
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