Das Bundeskartellamt hat Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister veröffentlicht. Diese bieten eine Orientierung, welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen müssen, um die Löschung einer sie betreffenden nachteiligen Eintragung zu erwirken.
Das Wettbewerbsregister ermöglicht öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, im Rahmen des Vergabeverfahrens Informationen darüber abzufragen, ob ein Bieter wegen Wirtschaftsdelikten oder anderer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Je nach Art des Verstoßes kann ein Eintrag drei oder fünf Jahre im Register stehen. Auf dieser Grundlage prüft der öffentliche Auftraggeber dann, ob das Unternehmen von dem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss oder nach Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ausgeschlossen werden kann (§§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Bereits im Juni 2021 hat das Bundeskartellamt einen Entwurf der Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer solchen Eintragung wegen einer sogenannten Selbstreinigung des betroffenen Unternehmens veröffentlicht und interessierte Kreise um Stellungnahme gebeten, um diese zu optimieren. Auch ESCHE hat eine Stellungnahme abgegeben, die das Bundeskartellamt in der nun finalen Fassung teilweise berücksichtigt hat.
Maßnahmen zur Selbstreinigung für die vorzeitige Löschung einer Eintragung
Wie die vorzeitige Löschung einer Eintragung erwirkt werden kann, bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 bis 4 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG). Mit den veröffentlichten Leitlinien legt das Bundeskartellamt Grundsätze dazu fest, wie es in seiner Funktion als Registerbehörde die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 WRegG zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung anwenden wird.
Danach muss das Unternehmen für eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister die Voraussetzungen der Selbstreinigung nach § 125 und § 123 Abs. 4 S. 2 GWB erfüllen und dies gegenüber dem Bundeskartellamt darlegen und nachweisen. Inhaltlich bezieht sich die Selbstreinigung dabei stets auf eine einzelne Eintragung. Das Bundeskartellamt kann sich bei der Prüfung auf das beschränken, was ihm gegenüber von dem Antragsteller vorgebracht wird. Es ist nicht verpflichtet, selbst Nachforschungen anzustellen oder Unterlagen nachzufordern.
Grundsätzlich bedarf es für eine erfolgreiche Selbstreinigung des Nachweises, dass das Unternehmen die Voraussetzungen des § 125 GWB erfüllt hat. Danach muss das Unternehmen zunächst für jeden durch das Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich dazu verpflichtet haben. Das betrifft zumindest offenkundig durch das Fehlverhalten verursachte Schäden. Von der Offenkundigkeit eines Schadens kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine Ausgleichspflicht dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde. Im Übrigen ist das Bestehen der Schadensausgleichspflicht eine Frage des Einzelfalls.
Ferner verlangt die Selbstreinigung von den Unternehmen die aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber zur Aufklärung des Sachverhalts. Das Verhalten des Unternehmens muss dabei zum Ausdruck bringen, dass es sich ernsthaft darum bemüht, die Vorgänge aufzuklären. Der Aufklärungsumfang muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Delikts und zur Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts stehen.
Schließlich muss das Unternehmen noch Maßnahmen ergreifen, die zum einen eine angemessene Reaktion auf das jeweilige Fehlverhalten darstellen und zum anderen erwarten lassen, dass es in dem Unternehmen künftig nicht mehr zu weiterem Fehlverhalten kommen wird. Das inkludiert technische, organisatorische sowie personelle Maßnahmen. Grundlage für die Ermittlung angemessener Maßnahmen ist eine Risikoanalyse weiteren Fehlverhaltens durch das Unternehmen. Das Bundeskartellamt berücksichtigt dann, inwiefern die Risikoanalyse und die ergriffenen Compliance-Maßnahmen den etablierten Grundsätzen effektiver Compliance gerecht werden. In personeller Hinsicht muss das Unternehmen bei der Darlegung der getroffenen Maßnahmen angeben, welche Personen an dem Fehlverhalten beteiligt waren. Welche Konsequenzen diesen Personen gegenüber zu treffen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Falle einer Eintragung wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) oder wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) erfolgt die Selbstreinigung durch Zahlung oder durch Verpflichtung zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen. Die Zahlung ist durch die Vorlage von Zahlungsbelegen oder Bestätigungen der zuständigen Stellen nachzuweisen. Sofern nur eine Verpflichtung zur Zahlung vorliegt, soll begründet werden, warum die Zahlung bisher nicht erfolgt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung ist nur dann ausreichend, wenn sie im Wesentlichen einer bereits erfolgten Zahlung gleichsteht.
Weitere Informationen und Details sind in den „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung“ und den „Praktischen Hinweisen für einen Antrag“ auf der Internetseite des Bundeskartellamts einzusehen.
Zeitplan für das Wettbewerbsregister
Bereits seit dem 1. Dezember 2021 sind Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Schon registrierte Auftraggeber haben seitdem auch die Möglichkeit zur Abfrage der Inhalte des Wettbewerbsregisters.
Eine Rechtspflicht zur Abfrage wird gemäß § 12 WRegG sechs Monate später wirksam. Daraus folgt, dass ab dem 1. Juni 2022 alle öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragsvolumen ab EUR 30.000,00 (ohne Umsatzsteuer) zur Abfrage der relevanten Inhalte des Wettbewerbsregisters verpflichtet sind. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind zur Abfrage ab dem Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB verpflichtet.
Ab dem 1. Juni 2022 können dann auch Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Die zur Abfrage verpflichteten öffentlichen Auftraggeber müssen sich spätestens bis zu diesem Zeitpunkt für die Nutzung des Wettbewerbsregisters registrieren. Der Registrierungsantrag kann über das elektronische Behördenpostfach (beBPo) übermittelt werden.
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