Häufig passiert es, dass ein Arbeitnehmer schon zu arbeiten beginnt, bevor der befristete Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Grundsätzlich ist die (nachträgliche) Befristung dann unwirksam. Das muss nicht immer so sein.
In dem kürzlich vom LAG Düsseldorf veröffentlichten Fall wollte das beklagte Land nach bereits sieben befristeten Arbeitsverträgen eine Lehrkraft erneut befristet einstellen. Die erneute Befristung war durch die Elternzeit einer anderen Lehrkraft gerechtfertigt. Am 06.08.2013 erhielt die Arbeitnehmerin den bereits arbeitgeberseitig unterzeichneten bis zum 19.08.2014 befristeten Arbeitsvertrag. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete den Vertrag zunächst nicht. Sie nahm erst noch an einer Schuljahreskonferenz teil. Erst danach unterzeichnete sie den Arbeitsvertrag und schickte ein Exemplar an den Arbeitgeber zurück. Die Arbeitnehmerin begründete ihre Klage damit, dass die Befristung nicht vor Arbeitsaufnahme schriftlich geschlossen wurde, daher unwirksam sei (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und somit der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte (§ 16 TzBfG).
LAG Düsseldorf: Kein unbefristetes Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Landes
Das LAG entschied, dass die Befristung trotz nachträglicher Unterzeichnung wirksam ist (vgl. LAG Düsseldorf v. 23.09.2015 – 4 Sa 1287/14). Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin wurde durch die schlichte Arbeitsaufnahme nicht konkludent – ein wegen Formnichtigkeit – unbefristeter Arbeitsvertrag begründet. Durch die Arbeitsaufnahme war nur ein faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, weil der Arbeitgeber ein etwaiges Angebot der Arbeitnehmerin auf Begründung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht konkludent durch die bloße Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen hat. Das beklagte Land hatte nämlich zuvor deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig machen wollte, indem es der Klägerin einen bereits unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrag vorgelegt und sie zur Gegenzeichnung aufgefordert hatte. Ferner war die nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrags auch sachlich gerechtfertigt gemäß § 21 Abs. 1 BEEG wegen Elternzeit der zu vertretenen Lehrkraft.
Praxistipp
Trotz der Entscheidung des LAG Düsseldorf, die zu begrüßen ist und grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht (vgl. BAG vom 16. April 2008 – 7 AZR 1048/06), ist weiterhin zu empfehlen, dass der befristete Arbeitsvertrag vor Beginn der Tätigkeit unterzeichnet wird. Dabei sollte der Arbeitnehmer von Anfang an darauf hingewiesen werden, dass ihm ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten wird und die beiderseitige Vertragsunterzeichnung vom Arbeitgeber auch schon im Arbeitsvertrag zur (aufschiebenden) Bedingung gemacht wurde. Entscheidend war für das LAG Düsseldorf insoweit, dass der Arbeitnehmer ein bereits vom Arbeitgeber unterzeichnetes Exemplar des befristeten Arbeitsvertrages erhalten hatte. Eine konkludente Annahme des Angebots von der Arbeitnehmerin, einen – formnichtigen – befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, kam daher nicht in Betracht. Darüber hinaus kann in einem befristeten Arbeitsvertrag ein Verbot der Aufnahme der Tätigkeit vor Unterzeichnung in Betracht kommen.
Siehe auch: Entscheidung des LAG Düsseldorf; Verlängerung der Probezeit – Die zweite Bewährungschance
Mitautor: Felix Stolzenberg (Praktikant)