Der ESCHE Arbeitsrechts-Adventskalender berichtet:
Früher soll es zu Weihnachten Überraschungen gegeben haben. Und wenn dann völlig unerwartet für die Tochter des Hauses doch ein Pferd unter dem Weihnachtsbaum lag, war es ein Moment, den niemand der Beteiligten je wieder vergessen sollte.
Doch heute? Wenn beim Weihnachtsmann ein Wunschzettel eingeht, muss er das betroffene Kind nach Art. 13 DS-GVO – oder wenn der Wunschzettel bei den Eltern erhoben wurde – nach Art. 14 DS-GVO über seine Datenverarbeitung informieren. Dem wünschenden Kind muss sich der Weihnachtsmann als Verantwortlicher offenbaren und zahlreiche Informationen einschließlich der Verarbeitungszwecke übermitteln. Um die Spannung zu erhalten, könnte er zunächst bei der Zweckangabe „tricksen“ und als Zweck nur die „Entscheidung über Besorgung eines Geschenkes“ angeben. Aber wenn er dann zur Tat schreitet, handelt es sich um eine Zweckänderung und er muss erneut informieren und dann „Ross und Reiter“ nennen.
Hinzu kommt, dass Kinder gegenüber dem Weihnachtsmann einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO im Hinblick auf die Verarbeitung von Wunschzetteldaten haben. Es kommt aber noch schlimmer: Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (Weihnachtsmann) der betroffenen Person (Kind) eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung. Diese umfasst nicht nur eine Kopie des Wunschzettels, sondern auch die Dokumentation der Beschaffung des Pferdes und alle weiteren Angaben, die das Kind betreffen.
Da hilft leider auch nicht Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO, wonach die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO herausfällt, denn wer würde den Weihnachtsmann als gewöhnliche „natürliche Person“ bezeichnen oder ihn als Mitglied der Familie sehen?
Selbst mit dem Argument, dass Santa Claus keine Niederlassung in der Europäischen Union hat, würde er nicht gehört werden, denn in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen auch Datenverarbeitungen außerhalb der Union, wenn betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO).
Aber trösten wir uns: Es gibt schließlich auch Bescherungen, von denen man eher unangenehm überrascht wird. Ein rechtzeitig beim Weihnachtsmann geltend gemachter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO kann nun helfen, diese zu vermeiden.
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