Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis ist eine fristlose Kündigung kein Selbstläufer. Wird die Ausschlussfrist von 2 Wochen  (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten, ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam.

Grundsätzliches

Die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine so zuverlässige und vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, dass ihm eine Entscheidung über die Beendigung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Dazu gehören auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände.

Maßgeblich für den Fristbeginn ist, dass der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erhält. Sind mehrere Personen kündigungsberechtigt, genügt die Kenntnis nur einer dieser Personen. Demnach sollte ein Betrieb so organisiert werden, dass Entscheidungen über Kündigungen, insbesondere wenn mehrere Personen kündigungsberechtigt sind, schleunigst herbeigeführt werden können.

Besonderheiten bei Verdachtskündigungen und Dauertatbeständen

Bei Kündigungen, die allein auf den Verdacht einer Vertragsverletzung gestützt werden (sog. Verdachtskündigungen), ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan zu haben, wozu insbesondere auch die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers gehört. Da der Arbeitgeber zur sorgfältigen Ermittlung in aller Regel Zeit benötigt, wird bei einer außerordentlichen Verdachtskündigung die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB solange gehemmt, bis der Arbeitgeber ausreichende Kenntnis über die den Verdacht begründenden Tatsachen erlangt hat. Es kann sogar der Abschluss eines Strafverfahrens abgewartet werden.

Bei Dauertatbeständen wie ständigem unerlaubtem Fehlen am Arbeitsplatz beginnt die Frist grundsätzlich mit dem letzten Vorfall des Verhaltens, das letztendlich zum Anlass für die außerordentliche Kündigung genommen wird. Auch hier kann bei strafbaren Handlungen der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden. Etwas anderes soll jedoch gelten, wenn der Arbeitnehmer geständig ist.

Praxistipp

Hat der Arbeitgeber Anhaltspunkte für einen kündigungsberechtigenden Sachverhalt, kann er bereits vorab Beweismittel beschaffen/sichern, ohne dass die Frist läuft (insbesondere Anhörung des Arbeitnehmers). Sobald der Kündigungsberechtigte jedoch hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, beginnt die Frist zu laufen.

Wichtig: Sollte ein Betriebsrat vor Ausspruch der fristlosen Kündigung angehört werden müssen, verlängert sich die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Um die Drei-Tages-Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG nicht zu verletzen, muss der Betriebsrat also spätestens bis zum zehnten Tag nach Kenntnis des Kündigungsberechtigten angehört worden sein. Ein schlechtes Timing kann also dazu führen, dass das Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet oder die Kündigung insgesamt unwirksam ist, weil die Vorgaben an das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG nicht beachtet worden sind.

Autor: Mattis Aszmons

Siehe auch:"Entscheidung des BAG vom 22.11.2012 zum Fristbeginn bei laufendem Ermittlungsverfahren"; "Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch nach Ablauf der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB durch Anfechtung"

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