Die Bundesregierung hat im Zuge des Entlastungspakets für die Monate Juni-August 2022 das sog. 9-Euro-Ticket ins Leben gerufen, mit dem für drei Monate der Nahverkehr in ganz Deutschland genutzt werden kann. Viele Arbeitgeber übernehmen für ihre Arbeitnehmer schon lange ganz oder teilweise die Kosten für ein Ticket im öffentlichen Nahverkehr. Nicht selten ist das individualvertraglich oder kollektivrechtlich über die Zahlung eines steuerfreien Zuschusses geregelt. Mit der Einführung des sog. 9-Euro-Tickets stellt sich für viele Arbeitgeber nun die Frage, wie die Übernahme der Kosten für dieses Ticket arbeits- und steuerrechtlich zu behandeln ist.
Hundreds of thousands of employers in Germany are currently using the instrument of short-time work allowance (KuG) to compensate for the loss of work in their companies. Thus they maintain employment relationships subject to social insurance contributions. Foreign employers also employ employees subject to social security contributions in Germany. In many cases these foreign employers do not have fixed operational structures and employ the employees e.g. in their home offices. According to the current practice, these employees with the last-named employers do not receive short-time allowance. There are, however, good arguments to suggest that this is contrary to constitutional and EU law.
Arbeitgeber in Deutschland nutzen aktuell zu hunderttausenden das Instrument Kurzarbeitergeld (KuG), um den Arbeitsausfall in ihren Betrieben zu kompensieren und so sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten. Auch ausländische Arbeitgeber, die in Deutschland keine festen betrieblichen Strukturen haben, beschäftigen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Deutschland, beispielsweise im Home Office.
+++ Update +++: Die Agentur für Arbeit hat zwischenzeitlich präzisierende interne Weisungen zur befristeten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. und 7. Bezugsmonat veröffentlicht.
Neueinstellungen und Kurzarbeit scheinen auf den ersten Blick unvereinbar zu sein. Bei einer wohlmöglich länger andauernden Kurzarbeit lassen sich Personalaustritte im Unternehmen aber nicht vermeiden. In diesem 3. Teil unserer Blog-Reihe behandeln wir, was Sie bei Neueinstellungen während der Kurzarbeit beachten müssen.
In dem nachfolgenden 4. Teil der Blog-Reihe widmen wir uns dann dem Fahrplan einer Restrukturierung.
Um die aktuellen Vorteile rund um die Kurzarbeit wirksam zu nutzen, müssen eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Instrumenten richtig kombiniert werden. Beim Umgang mit Urlaub und Feiertagen bei Kurzarbeit gibt es einige Besonderheiten, die Arbeitgeber zu beachten haben. Während einige Aspekte zwingend und abschließend geklärt sind, eröffnet die gegenwärtige Rechtslage beim Urlaub Gestaltungsmöglichkeiten.
Der GKV-Spitzenverband hat in der letzten Woche allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorübergehend zu erleichtern. So sollen Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, kurzfristig entlastet werden.
Due to current global developments and the occurrence of the first infections with the SARS-CoV-2 virus (Coronavirus) in Germany, more and more employers think about their possibilities in the event of temporary closure of business premises.
Aufgrund der aktuellen weltweiten Entwicklungen und dem Auftreten erster Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus (Coronavirus) auch in Deutschland stellen sich immer mehr Arbeitgeber die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten bei einer vorübergehenden Schließung von zentralen Arbeitsstätten gegeben sind.
Nach einer Entscheidung des BAG aus Dezember 2019 darf für das Entstehen eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruchs bei aufeinander folgenden Arbeitsunfähigkeiten kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegen. Demnach haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine erneute Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet ist.
Der EuGH hat im Mai 2019 mit seiner Entscheidung, dass Arbeitgeber nicht nur die individuell geleisteten Überstunden, sondern vielmehr lückenlos die gesamte tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers zu dokumentieren haben, für Aufsehen gesorgt. Die Entscheidung des EuGH und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaftswelt wurden in der (Fach-)Presse viel diskutiert. Auch wir haben uns bereits mit verschiedenen Fragestellungen in diesem
In einem aktuellen Urteil hat das BAG sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann mit dem Zugang einer Kündigung unter Abwesenden mittels Einwurf in den Hausbriefkasten zu rechnen ist (BAG v. 22.08.2019 – 2 AZR 111/19). Die erhoffte Klarstellung und damit verbundene Sicherheit für Arbeitgeber blieb allerdings aus.
Arbeitnehmer, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell beschäftigt waren, haben nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen aus der Freistellungsphase. Für diesen Zeitraum hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch erworben, der abzugelten wäre. In Betracht kommt ein Abgeltungsanspruch nur bei unterjährigem Eintritt in die Freistellungsphase.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem BUrlG besteht auch für Beschäftigte in Elternzeit. Arbeitgebern ist es allerdings möglich, diesen Urlaubsanspruch zu kürzen. Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass diese Kürzungsmöglichkeit mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Bislang waren Arbeitgeber in Deutschland lediglich verpflichtet, die anfallenden Überstunden und die Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Diese Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arbeitszeiten dürfte nunmehr passé sein. Denn der EuGH hat jüngst entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, über die Aufzeichnung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsarbeit hinaus ein System vorzuhalten, mit dem die tägliche individuelle Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers lückenlos dokumentiert wird (EuGH v. 14.05.2019 – C-55/18).
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